Treppenlift, Badumbau & barrierefreies Bad – Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 €
Die Pflegekasse übernimmt bis zu 4.180 € je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI — bereits ab Pflegegrad 1. Treppenlift, Duschumbau, Rampen — für alle Maßnahmen die das häusliche Leben mit Pflegebedarf erleichtern.
Kurzantwort: Was zahlt die Pflegekasse für Wohnraumanpassung?
Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € je wohnumfeldverbessernder Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Leben mehrere Pflegebedürftige im selben Haushalt, verdoppelt oder vervielfacht sich der Betrag — maximal das 4-Fache, also 16.720 € pro Jahr für dieselbe Maßnahme.
Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1 — das ist ein deutlicher Vorteil gegenüber vielen anderen SGB XI-Leistungen, die erst ab Pflegegrad 2 greifen. Antragsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen, die in ihrem privaten Wohnumfeld leben (keine Pflegeheimbewohner).
Wichtig: Den Antrag müssen Sie vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse stellen!
Stand: 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse (§ 7a SGB XI).
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert werden alle Maßnahmen, die das Wohnumfeld einer pflegebedürftigen Person sicherer oder selbstständiger machen — soweit sie im Zusammenhang mit dem Pflegebedarf stehen. Die folgende Tabelle zeigt typische Beispiele und Kostenrahmen:
Maßnahme
Typische Kosten
Kassenanteil bis
Duschumbau (Wanne → ebenerdige Dusche)
3.000 – 8.000 €
4.180 €
Treppenlift
3.000 – 15.000 €
4.180 €
Handläufe & Haltegriffe
500 – 2.000 €
4.180 €
Rampe / Schwellenausgleich
800 – 3.000 €
4.180 €
Türverbreiterung (≥ 80 cm)
1.500 – 4.000 €
4.180 €
Pflegegerechte Küche
5.000 – 15.000 €
4.180 €
Smart-Home / Assistenztechnik
variabel
4.180 €
Alle Beträge max. je Maßnahme gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI. Eigenanteil bei höheren Kosten selbst zu tragen. Keine Rechtsberatung.
Grundsätzlich gilt: Eine Maßnahme ist förderfähig, wenn sie das selbstständige Leben im häuslichen Umfeld trotz Pflegebedarf erleichtert oder sicherer macht — oder die häusliche Pflege durch Angehörige oder Pflegedienste erleichtert. Die Pflegekasse prüft im Einzelfall, ob ein direkter Zusammenhang mit dem Pflegebedarf besteht.
Neben dem Kassenzuschuss können zusätzlich Förderungen über die KfW (z. B. Programm 455-B „Barrierereduzierung“) oder kommunale Stellen beantragt werden. Diese lassen sich in der Regel kombinieren. Als Eigenheimbesitzer lohnt es sich, gleichzeitig vorhandene Energieförderungen zu prüfen — viele Umbaumaßnahmen lassen sich mit energetischen Sanierungen verbinden. Energieförderungen berechnen →
Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?
Den Zuschuss für Wohnraumanpassung können alle Personen mit einem anerkannten Pflegegrad beantragen, die in ihrer Privatwohnung oder einem privaten Wohnumfeld leben. Die wichtigsten Voraussetzungen:
✓Ab Pflegegrad 1 — anders als Pflegegeld oder Sachleistungen, die erst ab Pflegegrad 2 greifen, reicht Pflegegrad 1 für den Wohnraumanpassungszuschuss aus.
✓Häusliches Wohnumfeld — die Maßnahme muss im eigenen Wohnraum der pflegebedürftigen Person stattfinden. Pflegeheimbewohner haben keinen Anspruch (dort gibt es eigene Regelungen).
✓Kausalzusammenhang — die Maßnahme muss dem Pflegebedarf zugutekommen, also die Selbstständigkeit fördern oder die Pflege erleichtern.
Gemeinsamer Haushalt mit mehreren Pflegebedürftigen
Leben zwei oder mehr Personen mit Pflegegrad im selben Haushalt und profitieren beide von derselben Maßnahme (z. B. einem gemeinsamen Treppenlifter), können beide je bis zu 4.180 € beantragen — also zusammen bis zu 8.360 €. Bei vier Personen mit Pflegegrad im Haushalt wären bis zu 16.720 € je Maßnahme möglich.
Wie hoch ist der Zuschuss konkret?
Die Pflegekasse erstattet bis zu 4.180 € je einzelner Maßnahme. Der tatsächlich gezahlte Betrag richtet sich nach den nachgewiesenen Kosten — bei günstigeren Maßnahmen wird entsprechend weniger erstattet.
Rechenbeispiel: Badumbau
Frau Müller (Pflegegrad 3, Bayern) lässt ihre Badewanne durch eine bodengleiche Dusche ersetzen.
6.200 €
Gesamtkosten
4.180 €
Pflegekasse zahlt
2.020 €
Eigenanteil
Mehrere Maßnahmen im selben Jahr möglich: Frau Müller könnte im selben Jahr zusätzlich einen Haltegriff im Bad (800 €, vollständig erstattet) und eine Rampe am Hauseingang (2.200 €, vollständig erstattet) beantragen — für jede Maßnahme separat bis zu 4.180 €.
Direkt- oder Erstattungszahlung: Je nach Pflegekasse wird der Betrag direkt an das Handwerksunternehmen überwiesen oder nach Vorlage der Rechnung an den Antragsteller erstattet.
Antrag stellen: Schritt für Schritt
Wichtig: Antrag VOR der Maßnahme stellen!
Wer nachträglich und ohne vorherige Antragstellung umbaut, erhält in der Regel keine Förderung. Die Pflegekasse muss vor Beginn der Maßnahme informiert sein und entweder genehmigt haben oder schriftlich über den geplanten Start informiert worden sein.
1
Kostenvoranschlag einholen
Holen Sie mindestens einen, besser zwei bis drei Angebote von Handwerksbetrieben oder Fachanbietern ein. Der Kostenvoranschlag ist ein Pflichtbestandteil des Antrags.
2
Antrag bei der Pflegekasse einreichen
Reichen Sie den Antrag schriftlich oder online bei Ihrer Pflegekasse ein — vor Beginn der Maßnahme. Viele Kassen haben eigene Formulare; eine formlose Antragstellung ist ebenfalls möglich.
3
Schriftliche Genehmigung abwarten
Warten Sie auf die schriftliche Genehmigung (typisch: 2–3 Wochen). In dringenden Fällen können Sie die Pflegekasse um eine Fristverzögerungsgenehmigung bitten oder ihr schriftlich den Beginn ankündigen.
4
Maßnahme durchführen lassen
Nach Erhalt der Genehmigung können Sie die Maßnahme beauftragen und umsetzen lassen.
5
Rechnung & Zahlungsnachweis einreichen
Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie Rechnung und Zahlungsnachweis (Kontoauszug oder Quittung) bei der Pflegekasse ein.
6
Erstattung oder Direktzahlung erhalten
Die Pflegekasse überweist den bewilligten Betrag direkt an Sie oder — bei vorheriger Vereinbarung — an das ausführende Unternehmen.
Häufige Fragen zur Wohnraumanpassung
Kann ich mehrere Maßnahmen im selben Jahr beantragen?
Ja, Sie können mehrere verschiedene Maßnahmen im selben Jahr beantragen und erhalten für jede Maßnahme bis zu 4.180 €. Für exakt dieselbe Maßnahme (z. B. denselben Treppenlift) gibt es den Zuschuss allerdings nur einmal.
Was ist, wenn die Kosten unter 4.180 € liegen?
Die Pflegekasse zahlt den tatsächlich entstandenen Betrag – maximal jedoch 4.180 €. Es besteht kein Anspruch auf den Maximalbetrag, wenn die Maßnahme günstiger ist. Bei Kosten von z. B. 1.800 € erstattet die Kasse 1.800 €.
Muss ich Pflegegrad 2 haben, um den Zuschuss zu erhalten?
Nein, der Zuschuss für Wohnraumanpassung (§ 40 Abs. 4 SGB XI) gilt bereits ab Pflegegrad 1. Das ist ein ausdrücklicher Vorteil gegenüber vielen anderen SGB XI-Leistungen wie Pflegegeld oder Sachleistungen, die erst ab Pflegegrad 2 gewährt werden.
Gelten die 4.180 € für Mieter und Eigentümer gleichermaßen?
Ja, der Zuschuss gilt für Mieter und Wohneigentümer gleichermaßen. Mieter benötigen gegebenenfalls die schriftliche Erlaubnis des Vermieters für bauliche Maßnahmen wie Türverbreiterungen oder Schwellenentfernungen. Die Pflegekasse zahlt ihren Anteil dennoch – unabhängig vom Eigentumsverhältnis.
Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?
Nein, alle Angaben dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Diese Seite stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).
Neben baulichen Maßnahmen wie Treppenlift und Badumbau gibt es weitere Hilfsmittel mit eigener Zuständigkeit und Zuzahlung — z. B. Rollstuhl, Pflegebett und Hebelifter.
Stand: 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Angaben ohne Gewähr. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse (§ 7a SGB XI).
Stand: 08.07.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.