Kurzantwort: Was bekommen Angehörige für Verhinderungspflege?
Angehörige können als Vertretung der regulären Pflegeperson Verhinderungspflege leisten und dafür eine Vergütung aus dem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 € erhalten (§ 42a SGB XI). Entscheidend ist der Verwandtschaftsgrad: Für nahe Angehörige bis zum 2. Grad (z. B. Kinder, Eltern, Geschwister) sowie Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in einem Haushalt leben, ist die Erstattung auf das doppelte monatliche Pflegegeld begrenzt (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Für entferntere Verwandte oder nicht verwandte Personen steht dagegen das volle Budget von 3.539 € zur Verfügung.
Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2. Die frühere Vorpflegezeit von 6 Monaten wurde zum 01.07.2025 abgeschafft.
Die Angaben auf dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Beträge gemäß SGB XI, Stand 2025/2026. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle (§ 7a SGB XI).
Wer gilt als „naher Angehöriger“ bei der Verhinderungspflege?
Die Pflegekasse unterscheidet bei der Verhinderungspflege klar zwischen nahen und entfernten Angehörigen — denn davon hängt ab, wie viel Geld gezahlt wird. Die Abgrenzung ergibt sich aus § 39 Abs. 3 SGB XI und dem bürgerlich-rechtlichen Verwandtschaftsgrad.
Nahe Angehörige (bis 2. Grad)
Eingeschränkte Vergütung
- • 1. Grad: Eltern, Kinder (leiblich und adoptiert)
- • 2. Grad: Großeltern, Enkel, Geschwister
- • Verschwägerte bis 2. Grad: Schwiegereltern, Schwiegertöchter/-söhne, Stiefeltern, Stiefkinder
- • Haushaltsmitglieder: Alle Personen in häuslicher Gemeinschaft — auch ohne Verwandtschaft (z. B. Lebensgefährten)
Entfernte Verwandte & Andere
Volle Vergütung bis 3.539 €
- • Cousins und Cousinen (3. Grad)
- • Tanten und Onkel (3. Grad)
- • Nachbarn, Freunde, Bekannte
- • Ehrenamtliche Helfer
- • Professionelle Pflegedienste
Praxisrelevanz: Während ein Sohn bei Pflegegrad 3 als Vertretungsperson maximal 1.198 € erhält, kann eine Cousine oder Nachbarin für denselben Zeitraum bis zu 3.539 € abrechnen.
Vergütung nach Pflegegrad: Wie viel bekommen Angehörige?
Die folgende Übersicht zeigt die maximalen Erstattungsbeträge für Verhinderungspflege — aufgeschlüsselt nach Pflegegrad und Verwandtschaftsgrad. Die eingeschränkten Beträge für nahe Angehörige ergeben sich aus dem doppelten monatlichen Pflegegeld (§ 39 Abs. 3 i. V. m. § 37 SGB XI).
| Pflegegrad | Pflegegeld/Monat | Max. nahe Angehörige | Max. andere Personen |
|---|---|---|---|
| PG 2 | 347 € | 694 € | 3.539 € |
| PG 3 | 599 € | 1.198 € | 3.539 € |
| PG 4 | 800 € | 1.600 € | 3.539 € |
| PG 5 | 990 € | 1.980 € | 3.539 € |
„Max. nahe Angehörige“ = 2 × monatliches Pflegegeld (§ 39 Abs. 3 SGB XI). Zusätzliche Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) sind darüber hinaus erstattbar. Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege. Beträge ab 01.01.2025. Keine rechtsverbindliche Auskunft.
Für eine individuelle Budgetberechnung inklusive Kombination mit Kurzzeitpflege nutzen Sie den Verhinderungspflege-Rechner.
Zusätzliche Aufwendungen geltend machen
Die eingeschränkte Vergütung für nahe Angehörige bezieht sich ausschließlich auf die Pflegeleistung selbst. Darüber hinaus können nachgewiesene Aufwendungen separat erstattet werden — bis zur Ausschöpfung des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 € (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Erstattungsfähig sind unter anderem:
- • Fahrtkosten: Kilometerpauschale oder nachgewiesene Kosten für öffentliche Verkehrsmittel
- • Verdienstausfall: Wenn die Vertretungsperson für die Pflege Urlaub nehmen oder Arbeitszeit reduzieren muss
- • Übernachtungskosten: Wenn die Vertretungsperson von weiter entfernt anreist
Rechenbeispiel
Frau M. (Pflegegrad 3) wird regelmäßig von ihrem Sohn gepflegt. Während seines zweiwöchigen Urlaubs übernimmt seine Schwester die Vertretung.
- • Pflegeleistung (nahe Angehörige): max. 2 × 599 € = 1.198 €
- • Fahrtkosten (580 km × 0,20 €/km × 2 Fahrten): 232 €
- • Verdienstausfall (10 Urlaubstage, nachgewiesen): 800 €
- • Gesamterstattung: 1.198 € + 232 € + 800 € = 2.230 €
Fiktives Beispiel zur Orientierung. Die genaue Höhe der anerkannten Aufwendungen liegt im Ermessen der Pflegekasse. Fahrtkosten und Verdienstausfall müssen durch Belege nachgewiesen werden.
Pflegegeld während der Verhinderungspflege
Während der Verhinderungspflege wird das reguläre Pflegegeld nicht in voller Höhe weitergezahlt. Wie stark die Kürzung ausfällt, hängt davon ab, ob die Vertretung tageweise oder stundenweise stattfindet:
Tageweise (8+ h/Tag)
- • Pflegegeld wird um 50 % gekürzt (§ 39 Abs. 2 SGB XI)
- • Am ersten und letzten Tag volles Pflegegeld
- • Max. 56 Tage pro Kalenderjahr
Beispiel PG 3: Statt 599 € erhalten Sie anteilig ca. 299,50 €/Monat während der Vertretung.
Stundenweise (< 8 h/Tag)
- • Pflegegeld wird nicht gekürzt
- • Keine Anrechnung auf das 56-Tage-Kontingent
- • Nur Kosten vom Jahresbudget abgezogen
Ideal für regelmäßige Entlastung — z. B. wöchentlicher Arztbesuch der Pflegeperson.
Praxistipps für pflegende Angehörige
1. Stundenweise Vertretung gezielt nutzen
Für regelmäßige Termine (Arztbesuche, Physiotherapie, berufliche Verpflichtungen) nutzen Sie die stundenweise Verhinderungspflege (unter 8 Stunden). So bleibt Ihr Pflegegeld ungekürzt und das 56-Tage-Kontingent unangetastet.
2. Aufwendungen sorgfältig dokumentieren
Sammeln Sie Tankquittungen, notieren Sie gefahrene Kilometer, und lassen Sie sich bei Verdienstausfall eine Bescheinigung des Arbeitgebers ausstellen. Ohne Belege erkennt die Pflegekasse zusätzliche Aufwendungen nicht an.
3. Pflegekasse frühzeitig informieren
Eine formale Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dennoch empfiehlt es sich, die Pflegekasse vorab zu informieren — insbesondere bei längeren Vertretungszeiträumen. So vermeiden Sie Rückfragen und beschleunigen die Erstattung.
4. Budget gemeinsam mit Kurzzeitpflege planen
Seit dem 01.07.2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames Jahresbudget von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Planen Sie vorausschauend mit dem Verhinderungspflege-Rechner.
5. Verwandtschaftsgrad prüfen
Prüfen Sie, welche Vertretungsperson in Frage kommt. Wenn sowohl eine Tochter (2. Grad — eingeschränkter Satz) als auch eine Cousine (3. Grad — voller Satz) verfügbar sind, kann die Wahl einen Unterschied von mehreren hundert Euro ausmachen. Dies ist ein legaler und häufig genutzter Gestaltungsspielraum.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege durch Angehörige
Bekommen Angehörige Geld für Verhinderungspflege?
Ja. Angehörige, die eine pflegebedürftige Person (ab Pflegegrad 2) vorübergehend vertreten, erhalten eine Vergütung aus dem gemeinsamen Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 €, § 42a SGB XI). Für nahe Angehörige bis zum 2. Verwandtschaftsgrad und Haushaltsmitglieder ist die Vergütung allerdings auf das doppelte monatliche Pflegegeld begrenzt (§ 39 Abs. 3 SGB XI) — bei Pflegegrad 3 beispielsweise auf 1.198 €. Zusätzlich können nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall erstattet werden.
Was zählt als naher Angehöriger bei der Verhinderungspflege?
Als nahe Angehörige im Sinne des § 39 Abs. 3 SGB XI gelten Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefkinder. Darüber hinaus zählen alle Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben — auch ohne Verwandtschaftsverhältnis. Cousins/Cousinen (3. Grad) und Freunde gelten nicht als nahe Angehörige und erhalten den vollen Erstattungssatz.
Können Angehörige mehr als das doppelte Pflegegeld bekommen?
Ja, unter bestimmten Umständen. Die Begrenzung auf das doppelte Pflegegeld gilt nur für die reine Pflegeleistung. Nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten, Verdienstausfall oder Übernachtungskosten können zusätzlich erstattet werden — bis zur Obergrenze des gemeinsamen Jahresbudgets von 3.539 € (§ 39 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Die Anerkennung dieser Aufwendungen erfordert entsprechende Belege.
Muss ich die Verhinderungspflege durch Angehörige vorher beantragen?
Eine förmliche Antragstellung vor Beginn der Verhinderungspflege ist gesetzlich nicht erforderlich. Die Abrechnung erfolgt in der Regel nachträglich auf Basis der eingereichten Belege und Nachweise. Es empfiehlt sich jedoch, die Pflegekasse vorab zu informieren — insbesondere bei längeren Vertretungszeiträumen.
Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?
Nein. Alle Angaben dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Diese Seite stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Die tatsächliche Leistungsbewilligung richtet sich nach den individuellen Umständen und wird von Ihrer Pflegekasse festgestellt. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatungsstelle.
Verwandte Rechner & Informationen
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Quellen: Bundesgesundheitsministerium, SGB XI. Stand: April 2026.