Elternunterhalt und die 100.000 €-Grenze — was Sie wissen müssen

Seit 2020 müssen Kinder nur noch bei einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 € für die Pflege ihrer Eltern aufkommen. Hier erfahren Sie, was genau gilt.

Kurzantwort

Seit dem 01.01.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Es hat eine klare Einkommensgrenze für den Elternunterhalt eingeführt: Kinder werden nur noch dann zur Übernahme von Pflegekosten ihrer Eltern herangezogen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen 100.000 €übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Liegt Ihr Einkommen unter dieser Grenze, besteht in der Regel keine Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Eltern — unabhängig davon, wie hoch die Pflegekosten sind.

Stand: April 2026. Alle Angaben dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder das zuständige Sozialamt.

Was ist Elternunterhalt?

Gesetzliche Grundlage

Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, für den Lebensbedarf ihrer Eltern aufzukommen, wenn diese dazu selbst nicht in der Lage sind. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 1601 BGB (Verwandtenunterhalt): Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Diese Regelung besteht seit Jahrzehnten und umfasst grundsätzlich auch die Kosten der Pflege.

Vor und nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz

Vor dem 01.01.2020 konnten Sozialämter auf Kinder pflegebedürftiger Eltern zurückgreifen, sobald deren eigenes Einkommen und Vermögen eine bestimmte Schwelle überschritt. Die Sozialämter berechneten die Leistungsfähigkeit individuell anhand von Selbstbehaltssätzen (damals rund 2.000 € monatlich für Alleinstehende). Viele Kinder mit mittleren Einkommen wurden herangezogen und mussten teils mehrere Hundert Euro monatlich zahlen.

Seit dem 01.01.2020 greift die 100.000 €-Jahreseinkommensgrenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes. Wer weniger als 100.000 € brutto im Jahr verdient, wird vom Sozialamt nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze prüft das Sozialamt die individuelle Leistungsfähigkeit nach den bisherigen Maßstäben.

Wer ist betroffen — und wer nicht?

Die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB trifft ausschließlich die leiblichen oder adoptierten Kinder. Nicht unterhaltspflichtig sind:

  • Schwiegerkinder — keine direkte Unterhaltspflicht gegenüber Schwiegereltern
  • Enkelkinder — der Rückgriff beschränkt sich auf die erste Generation in gerader Linie
  • Geschwister — nicht in gerader Linie verwandt

Wie viele Menschen betrifft das?

Vor der Gesetzesänderung wurden in Deutschland jährlich rund 330.000 Erwachsene vom Sozialamt zum Elternunterhalt herangezogen (Quelle: Bundestag-Drucksache 19/13399). Nach Inkrafttreten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes sind die allermeisten befreit, da nur etwa 3–4 % der Bevölkerung ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € erzielen.

Was zählt zum Einkommen bei der 100.000 €-Grenze?

Die Grenze bezieht sich auf das Bruttojahreseinkommen des einzelnen Kindes. Die Definition orientiert sich an § 16 SGB IV (Gesamteinkommen).

Zählt zum Einkommen

  • Gehalt einschließlich Sonderzahlungen, Boni, Überstundenvergütung
  • Selbstständige Einkünfte — Gewinn vor Steuern
  • Kapitalerträge — Zinsen, Dividenden, Kursgewinne
  • Mieteinnahmen abzüglich Werbungskosten
  • Renteneinkünfte — gesetzlich, betrieblich, privat

Zählt nicht dazu

  • Einkommen des Ehepartners — individuelle Prüfung pro Kind
  • Kindergeld — kein Einkommen des Kindes
  • Elterngeld bis zur Höhe des Sockelbetrags (300 €)

Wichtige Klarstellungen

  • Pro Kind, nicht pro Elternteil: Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln — auch bei zwei pflegebedürftigen Elternteilen.
  • Kein Zusammenrechnen: Verdient ein Partner 60.000 € und der andere 70.000 €, liegen beide unter der Grenze — trotz 130.000 € Haushaltseinkommen.
  • Vermögen zunächst irrelevant: Solange das Einkommen unter 100.000 € liegt, spielt das Vermögen des Kindes keine Rolle. Erst bei Überschreitung prüft das Sozialamt auch Vermögenswerte — wobei Schonvermögen und Selbstbehalt gelten.

Ablauf: Was passiert, wenn die Rente nicht reicht?

Wenn eine pflegebedürftige Person die monatlichen Pflegeheimkosten nicht aus eigenen Mitteln decken kann, entsteht eine Finanzierungslücke. Der folgende Ablauf beschreibt, was dann passiert:

Schritt 1: Antrag auf Hilfe zur Pflege

Die pflegebedürftige Person (oder ihre Angehörigen) stellt beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ nach § 61 SGB XII. Das Sozialamt prüft zunächst, ob die eigenen Mittel (Rente, Ersparnisse) die Kosten decken.

Schritt 2: Prüfung der 100.000 €-Grenze beim Kind

Das Sozialamt prüft, ob ein unterhaltspflichtiges Kind ein Bruttojahreseinkommen über 100.000 € erzielt. Es darf eine Einkommensauskunft nur dann anfordern, wenn konkrete Anhaltspunktevorliegen, dass das Einkommen die Grenze überschreitet (§ 117 SGB XII).

Schritt 3a: Einkommen unter 100.000 €

Das Sozialamt übernimmt die ungedeckten Pflegekosten vollständig. Es erfolgt kein Rückgriff auf das Kind. Die Unterhaltspflicht ruht faktisch.

Schritt 3b: Einkommen über 100.000 €

Der Unterhaltsanspruch geht auf das Sozialamt über (§ 94 SGB XII). Es berechnet die individuelle Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Selbstbehalt (ca. 2.650 € mtl. für Alleinstehende), Unterhaltspflichten, Verbindlichkeiten und Schonvermögen. Der festgesetzte Betrag ist in der Regel deutlich niedriger als die tatsächlichen Pflegekosten.

Wie groß die Lücke zwischen Pflegekassenleistungen und den tatsächlichen Kosten ist, zeigt unser Pflegelücke-Rechner.

Häufige Irrtümer zur 100.000 €-Grenze

„Mein Ehepartner verdient gut — werde ich herangezogen?“

Nein. Die Grenze wird für jedes Kind einzeln geprüft. Das Einkommen Ihres Ehepartners wird nicht hinzugerechnet.

„Die Grenze gilt pro Elternteil“

Nein. Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Elternteil. Auch bei zwei pflegebedürftigen Eltern bleibt die Schwelle bei 100.000 €.

„Ich muss mein Haus verkaufen“

Nur in Ausnahmefällen. Unter 100.000 € prüft das Sozialamt Ihr Vermögen gar nicht. Darüber gelten Schonvermögensregelungen — eine selbstgenutzte Immobilie ist in der Regel geschützt.

„Schwiegerkinder zahlen auch“

Nein.Die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB trifft nur Verwandte in gerader Linie — also leibliche oder adoptierte Kinder, nicht Schwiegerkinder.

„Das Sozialamt meldet sich automatisch bei den Kindern“

Nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz darf das Sozialamt Kinder nur kontaktieren, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 €vorliegen (§ 117 SGB XII). Ein pauschales Anschreiben aller Kinder ist nicht zulässig.

Häufige Fragen zum Elternunterhalt

Ab welchem Einkommen muss ich Elternunterhalt zahlen?

Seit 2020 erst ab einem eigenen Bruttojahreseinkommen über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Darunter besteht in der Regel keine Zahlungspflicht.

Wird das Einkommen meines Ehepartners berücksichtigt?

Nein. Die 100.000-€-Grenze wird für jedes Kind individuell geprüft. Das Einkommen des Ehepartners fließt nicht in die Berechnung ein — auch nicht indirekt über eine Zusammenveranlagung.

Was passiert, wenn ich knapp über 100.000 € verdiene?

Dann prüft das Sozialamt Ihre individuelle Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt, Verbindlichkeiten, weitere Unterhaltspflichten). Der tatsächlich zu zahlende Betrag liegt meist deutlich unter den vollen Pflegekosten.

Muss ich Auskunft über mein Einkommen geben?

Nur wenn das Sozialamt konkrete Anhaltspunkte hat, dass Ihr Einkommen über 100.000 € liegt (§ 117 SGB XII). Ohne solche Anhaltspunkte darf es keine Auskunft verlangen.

Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?

Nein. Diese Seite bietet allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Ihr zuständiges Sozialamt. Stand: April 2026.

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Stand: 14.04.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.