Pflegegrad 2: Leistungen, Geld & Ansprüche

Alle Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 2 auf einen Blick — von Pflegegeld über Sachleistung bis Verhinderungspflege. Mit aktuellen Beträgen, Rechtsgrundlagen und praktischen Hinweisen.

Kurzantwort: Was steht Ihnen bei Pflegegrad 2 zu?

Personen mit Pflegegrad 2 erhalten monatlich 347 € Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder 796 € Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI). Zusätzlich stehen Ihnen 131 € Entlastungsbetrag pro Monat (§ 45b SGB XI) sowie 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) zu. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung (§ 42a SGB XI, ab 01.07.2025).

Diese Leistungen können Sie teilweise miteinander kombinieren. Die genauen Voraussetzungen und Besonderheiten erklären wir in den folgenden Abschnitten.

Beträge gemäß SGB XI, Stand 2025/2026. Keine Rechtsberatung — im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle (§ 7a SGB XI).

Alle Leistungen bei Pflegegrad 2 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt alle Leistungen der Pflegeversicherung, die Ihnen bei Pflegegrad 2 zustehen — aufgeschlüsselt nach monatlichen und jährlichen Beträgen mit den zugehörigen Rechtsgrundlagen. Einige Leistungen gelten nur für die häusliche Pflege, andere auch bei stationärer Versorgung.

Während Pflegegrad 1 ausschließlich den Entlastungsbetrag von 131 € pro Monat gewährt, erschließt Pflegegrad 2 das volle Leistungsspektrum der Pflegeversicherung — von Pflegegeld über Sachleistungen bis hin zu Verhinderungspflege und Tagespflege.

LeistungBetragRechtsgrundlageHinweis
Pflegegeld347 €/Monat§ 37 SGB XIHäusliche Pflege durch Angehörige
Pflegesachleistung796 €/Monat§ 36 SGB XIAmbulanter Pflegedienst
Tages-/Nachtpflege721 €/Monat§ 41 SGB XIZusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung
Verhinderungs- & Kurzzeitpflege3.539 €/Jahr§ 42a SGB XIGemeinsamer Jahresbetrag, flexibel einsetzbar
Stationäre Pflege805 €/Monat§ 43 SGB XILeistung der Kasse, zzgl. Leistungszuschlag
Entlastungsbetrag131 €/Monat§ 45b SGB XIZweckgebunden, alle Pflegegrade
Pflegehilfsmittel42 €/Monat§ 40 SGB XIZum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion etc.)
Wohnraumanpassungbis 4.180 €§ 40 Abs. 4 SGB XIJe Maßnahme, erneut bei Verschlechterung
Hausnotruf25,50 €/Monat§ 78 Abs. 1 SGB XIZuschuss für anerkanntes System

Monatliche Beträge ab 01.01.2025, Jahresbetrag ab 01.07.2025. Quelle: SGB XI. Keine rechtsverbindliche Auskunft.

Was bedeutet Pflegegrad 2?

Pflegegrad 2 bedeutet „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Die Einstufung erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), bei dem ein Gutachter des Medizinischen Dienstes sechs Lebensbereiche bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Für Pflegegrad 2 benötigen Sie zwischen 27,0 und unter 47,5 Gesamtpunkte. Das Modul Selbstversorgung fließt dabei mit 40 % am stärksten in die Bewertung ein.

Der Unterschied zu Pflegegrad 1 ist erheblich: Dort erhalten Sie lediglich den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich — weder Pflegegeld noch Sachleistungen, keine Tagespflege und keine Verhinderungspflege. Erst ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen all diese Leistungen offen. Gegenüber Pflegegrad 3 (ab 47,5 Punkte) sind die Geldbeträge bei Pflegegrad 2 niedriger. Außerdem sind bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährliche Beratungseinsätze verpflichtend, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich (§ 37 Abs. 3 SGB XI).

Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination?

Bei Pflegegrad 2 haben Sie die Wahl zwischen drei Modellen:

Pflegegeld

347 €/Monat

Dieses erhalten Sie, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Personen die Pflege übernehmen. Die Pflegekasse zahlt den Betrag direkt an die pflegebedürftige Person aus. Sie können frei über das Geld verfügen.

Sachleistung

796 €/Monat

Diesen Betrag rechnet ein zugelassener ambulanter Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Geeignet, wenn professionelle Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung oder hauswirtschaftlicher Versorgung benötigt wird.

Kombination

§ 38 SGB XI

Beide Leistungsarten lassen sich anteilig kombinieren: Nutzen Sie z. B. 50 % der Sachleistung (398 €), erhalten Sie die verbleibenden 50 % des Pflegegeldes — also 173,50 €. Für die genaue Berechnung nutzen Sie den Kombinationsleistung-Rechner.

Die Wahl zwischen den Modellen können Sie gegenüber Ihrer Pflegekasse jederzeit ändern. Eine Bindungsfrist gibt es nicht.

Weitere Leistungen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege & Hilfsmittel

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Ab dem 01.07.2025 steht Ihnen ein flexibel einsetzbarer Gesamtbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Sie können diesen Betrag vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder für eine beliebige Kombination aus beiden Leistungen verwenden. Verhinderungspflege greift, wenn Ihre reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt — etwa durch Urlaub oder Krankheit. Kurzzeitpflege ermöglicht die vorübergehende vollstationäre Unterbringung, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt.

Tagespflege: Für den Besuch einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung stehen Ihnen bei Pflegegrad 2 zusätzlich 721 € monatlich zu (§ 41 SGB XI). Diese Leistung wird neben Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt, nicht darauf angerechnet.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Verbrauchsmaterialien übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € monatlich (§ 40 Abs. 1–3 SGB XI).

Wohnraumanpassung: Für Maßnahmen wie den Einbau eines Treppenlifts, die Verbreiterung von Türen oder den Umbau des Badezimmers zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bei erneuter Verschlechterung des Pflegebedarfs kann ein weiterer Zuschuss beantragt werden.

Hausnotruf: Die Pflegekasse bezuschusst ein anerkanntes Hausnotrufsystem mit 25,50 € monatlich (§ 78 Abs. 1 SGB XI).

Beratungseinsätze: Ihre Pflichten bei Pflegegrad 2

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, sind Sie bei Pflegegrad 2 verpflichtet, halbjährlich einen Beratungseinsatz durchführen zu lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Dieser Besuch dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt.

Seit der jüngsten Gesetzesänderung kann auf Wunsch jeder zweite Beratungsbesuch auch per Videokonferenz stattfinden. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.03.2027.

Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt vollständig Ihre Pflegekasse — für Sie entstehen keine Ausgaben. Wichtig: Kommen Sie der Pflicht nicht nach, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Vereinbaren Sie die Termine daher rechtzeitig.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 2

Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 2?

Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 347 € Pflegegeld monatlich (häusliche Pflege durch Angehörige) oder 796 € Sachleistung (ambulanter Pflegedienst). Zusätzlich stehen Ihnen 131 € Entlastungsbetrag pro Monat zu. Beträge seit 01.01.2025 (SGB XI).

Kann man bei Pflegegrad 2 Pflegegeld und Sachleistung kombinieren?

Ja, über die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Nutzen Sie z. B. 50 % der Sachleistung (398 €), erhalten Sie die verbleibenden 50 % des Pflegegeldes (173,50 €). Die Berechnung erfolgt anteilig.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2?

Pflegegrad 1 gewährt ausschließlich den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen zusätzlich Pflegegeld, Sachleistungen, Tages-/Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu — ein erheblicher Unterschied bei den Kassenleistungen.

Wie oft muss man bei Pflegegrad 2 einen Beratungseinsatz nachweisen?

Wer bei Pflegegrad 2 Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungseinsatz durchführen lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Auf Wunsch kann jeder zweite Besuch per Video stattfinden (befristet bis 31.03.2027).

Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?

Nein. Alle Angaben sind unverbindliche Orientierungshilfen auf Basis der gesetzlichen Regelungen (SGB XI). Sie ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder qualifizierte Berater.

Verwandte Rechner & Informationen

Alle Angaben auf dieser Seite basieren auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen (SGB XI) und öffentlich zugänglichen Daten. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Pflege-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder qualifizierte Berater.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, SGB XI, vdek. Stand: April 2026.

Stand: 14.04.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.