Kurzantwort: Muss ich für meine Eltern zahlen?
In den meisten Fällen: Nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) werden Kinder nur noch herangezogen, wenn ihr Bruttoeinkommen über 100.000 € pro Jahr liegt. Das betrifft nur ca. 3–4 % der Bevölkerung.
Rechtsgrundlage: § 94 Abs. 1a SGB XII. Vereinfachte Ersteinschätzung — keine Rechtsberatung.
Unterlagen-Check für eine schnelle Einschätzung
- • Letzter Einkommensteuerbescheid (zur Einordnung der 100.000-€-Grenze)
- • Aktuelle Gehaltsnachweise oder Gewinnermittlung bei Selbstständigen
- • Pflegegradbescheid der Eltern und Heimkostenaufstellung
- • Schreiben des Sozialamts (falls bereits vorhanden)
Hinweis: Der Rechner liefert nur eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsprüfung.
Elternunterhalt-Rechner
Müssen Sie für die Pflegekosten Ihrer Eltern aufkommen?
Keine Unterhaltspflicht.
Seit dem 01.01.2020 gilt: Kinder müssen nur dann für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz). Sie liegen darunter.
Gut zu wissen
- • Die 100.000-€-Grenze gilt pro Kind, nicht pro Elternteil
- • Einkommen des Ehepartners wird nicht einbezogen
- • Reicht das Einkommen der Eltern nicht, kann "Hilfe zur Pflege" (Sozialhilfe) beantragt werden
- • Das Sozialamt prüft die Einkommensgrenze automatisch
Vereinfachte Darstellung. Im Einzelfall können weitere Faktoren relevant sein. Keine Rechtsberatung — bei Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?
1. Eigenes Einkommen: Zunächst wird die Rente bzw. das Einkommen der pflegebedürftigen Person herangezogen.
2. Eigenes Vermögen: Dann ggf. Ersparnisse und Vermögen (mit Schonvermögen).
3. Pflegekasse: Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad und Pflegeform.
4. Hilfe zur Pflege: Reicht das nicht, springt das Sozialamt ein (SGB XII).
5. Elternunterhalt: Nur wenn das Kind über 100.000 € brutto verdient, kann es herangezogen werden.
Wenn das Sozialamt Unterlagen anfragt
Reagieren Sie fristgerecht und dokumentieren Sie die Kommunikation schriftlich. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Prüfung und behalten den Überblick über den Verfahrensstand.
- • Fristen direkt notieren und Eingangsdatum festhalten.
- • Nur angeforderte Unterlagen einreichen, geordnet und nachvollziehbar.
- • Bei Unsicherheit frühzeitig fachkundigen Rat einholen.
Für die Kostenseite der Pflege parallel den Pflegelücke-Rechner und den Eigenanteil-Rechner nutzen.
Verwandte Rechner
Häufige Fragen zum Elternunterhalt
Was passiert, wenn mein Einkommen unter 100.000 € liegt?
Dann müssen Sie keinen Elternunterhalt zahlen. Reichen Rente und Vermögen der Eltern nicht für die Pflege, kann beim Sozialamt 'Hilfe zur Pflege' (SGB XII) beantragt werden.
Was ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Seit dem 01.01.2020 müssen Kinder nur dann für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Das Gesetz hat die meisten Kinder pflegebedürftiger Eltern von der Unterhaltspflicht befreit.
Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Es zählt das Bruttojahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Einkommen des Ehepartners wird nicht einbezogen. Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Elternteil.
Muss ich mein Vermögen offenlegen?
Das Sozialamt prüft zunächst nur das Einkommen. Erst wenn das Einkommen über der Grenze liegt, werden weitere Faktoren wie Vermögen und Verbindlichkeiten relevant.
Gilt die 100.000-€-Grenze auch für Schwiegereltern?
Nein. Die Unterhaltspflicht gilt nur gegenüber den eigenen Eltern, nicht gegenüber Schwiegereltern. Allerdings kann das Einkommen des Schwiegerkind-Ehepartners indirekt eine Rolle bei der Leistungsfähigkeit spielen.
Sind die Ergebnisse des Rechners verbindlich?
Nein. Der Rechner bietet eine vereinfachte Ersteinschätzung auf Basis der gesetzlichen Grenze. Im Einzelfall können weitere Faktoren relevant sein. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht.