Elternunterhalt Rechner 2026

Für Menschen ab 50, die Familienpflichten absichern wollen: Seit 2020 gilt, dass Kinder nur dann für die Pflege ihrer Eltern zahlen müssen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Prüfen Sie hier schnell, ob Sie betroffen sein könnten.

Illustration zur Prüfung von Elternunterhalt und Einkommensgrenze

Kurzantwort: Muss ich für meine Eltern zahlen?

In vielen Fällen: Nein. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (2020) kann das Sozialamt Kinder nur heranziehen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV 100.000 € übersteigt. Ob dann tatsächlich Unterhalt zu zahlen ist, wird individuell geprüft.

Rechtsgrundlage: § 94 Abs. 1a SGB XII. Vereinfachte Ersteinschätzung — keine Rechtsberatung.

Unterlagen-Check für eine schnelle Einschätzung

Hinweis: Der Rechner liefert nur eine erste Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsprüfung.

Elternunterhalt-Rechner

Müssen Sie für die Pflegekosten Ihrer Eltern aufkommen?

Bei Arbeitnehmern zählt grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt, bei Selbstständigen das Arbeitseinkommen (nicht der Umsatz). Weitere Einkünfte können hinzukommen.

Keine Heranziehung zu Elternunterhalt durch das Sozialamt.

Bei einem jährlichen Gesamteinkommen von höchstens 100.000 € ist eine Heranziehung zu Elternunterhalt durch den Sozialhilfeträger nach § 94 Abs. 1a SGB XII ausgeschlossen.

Wie wird möglicher Unterhalt geprüft?

Der Einkommenscheck schätzt keinen Zahlbetrag: Bereinigtes Nettoeinkommen, eigene Unterhaltspflichten, Wohnkosten und die Mittel Ihrer Eltern müssen individuell geprüft werden. Die NRW-Leitlinien 2026 sehen beim Elternunterhalt mindestens 2.650 € monatlichen Selbstbehalt plus 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens vor. Für zusammenlebende Ehepartner nennen sie einen Familienmindestbedarf von 4.770 €.

Gut zu wissen

  • • Die 100.000-€-Grenze gilt pro Kind, nicht pro Elternteil
  • • Einkommen des Ehepartners zählt nicht für die 100.000-€-Grenze, kann aber später für die individuelle Berechnung relevant sein
  • • Reicht das Einkommen der Eltern nicht, kann "Hilfe zur Pflege" (Sozialhilfe) beantragt werden
  • • Das Sozialamt geht zunächst davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist; bei konkreten Anhaltspunkten kann es Angaben verlangen (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
So wird gerechnet

Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII, seit 01.01.2020): Ein Unterhaltsanspruch gegen Kinder geht nur dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen 100.000 € übersteigt.

Grenze gilt pro Kind: Jedes Kind wird einzeln geprüft — das Einkommen von Geschwistern oder Ehepartnern bleibt unberücksichtigt.

Prüfung: Jährliches Gesamteinkommen > 100.000 € → möglicher Rückgriff. Bei höchstens 100.000 € geht kein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über.

Keine Unterhaltshöhe berechnet: Die über 100.000 € hinausgehende Leistungsfähigkeit lässt sich aus dem Bruttojahreseinkommen allein nicht verlässlich bestimmen. Selbstbehalt und Familiensituation müssen individuell geprüft werden.

Vereinfachte Darstellung. Im Einzelfall können weitere Faktoren relevant sein. Keine Rechtsberatung — bei Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Der Rechner prüft die Jahreseinkommensgrenze. Einen möglichen Zahlbetrag kann er ohne individuelle Angaben zu Einkommen, Familie und Wohnkosten nicht verlässlich bestimmen.

Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?

1. Eigenes Einkommen: Zunächst wird die Rente bzw. das Einkommen der pflegebedürftigen Person herangezogen.

2. Eigenes Vermögen: Dann ggf. Ersparnisse und Vermögen (mit Schonvermögen).

3. Pflegekasse: Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad und Pflegeform.

4. Hilfe zur Pflege: Reicht das nicht, springt das Sozialamt ein (SGB XII).

5. Elternunterhalt: Nur wenn das Kind über 100.000 € brutto verdient, kann es herangezogen werden.

Wenn das Sozialamt Unterlagen anfragt

Reagieren Sie fristgerecht und dokumentieren Sie die Kommunikation schriftlich. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Prüfung und behalten den Überblick über den Verfahrensstand.

Für die Kostenseite der Pflege parallel den Pflegelücke-Rechner und den Eigenanteil-Rechner nutzen.

Fallbeispiele: Wer zahlt — und wer nicht?

Kein Unterhalt

Frau Schmidt verdient 85.000 € brutto/Jahr. Ihre Mutter (Pflegegrad 4) lebt im Pflegeheim. Rente und Vermögen der Mutter reichen nicht aus.

→ Frau Schmidt liegt unter der 100.000-€-Grenzeund muss keinen Unterhalt zahlen. Das Sozialamt übernimmt die Differenz als „Hilfe zur Pflege" (SGB XII).

Unterhalt möglich

Herr Weber verdient 125.000 € brutto/Jahr. Sein Vater (Pflegegrad 3) benötigt Hilfe zur Pflege.

→ Herr Weber liegt über der Grenze. Das Sozialamt kann prüfen, ob und in welcher Höhe er unterhaltspflichtig ist. Die konkrete Berechnung berücksichtigt sein bereinigtes Nettoeinkommen und bestimmte Abzugsposten.

Was bedeutet „bereinigtes Nettoeinkommen"?

Die 100.000-€-Grenze bezieht sich auf das Bruttojahreseinkommen. Wird dieses überschritten, prüft das Sozialamt die tatsächliche Leistungsfähigkeit anhand des bereinigten Nettoeinkommens. Dabei werden typische Abzüge berücksichtigt:

  • • Steuern und Sozialabgaben (Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Kranken-/Pflegeversicherung)
  • • Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung)
  • • Private Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens gelten als angemessen)
  • • Verbindlichkeiten (bestehende Kreditraten, Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Kindern)
  • • Selbstbehalt: nach den NRW-Leitlinien 2026 mindestens 2.650 € monatlich plus 70 % des darüber hinausgehenden Einkommens; bei zusammenlebenden Ehepartnern Familienmindestbedarf von 4.770 €

Auch das Einkommen oberhalb des Mindestselbstbehalts ist nicht vollständig einsetzbar. Die Berechnung ist komplex — im Zweifel empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Häufige Irrtümer zum Elternunterhalt

„Mein Ehepartner verdient über 100.000 €, also zahlen wir."

Nein. Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Haushalt. Das Einkommen des Ehepartners wird bei der Grenzprüfung nicht einbezogen.

„Ich muss mein Haus verkaufen."

In der Regel nicht. Selbst genutztes Wohneigentum gehört zum Schonvermögen und ist geschützt, solange es angemessen ist.

„Die Grenze gilt pro Elternteil."

Nein. Die 100.000-€-Grenze gilt pro Kind. Ob ein oder beide Elternteile pflegebedürftig sind, ändert nichts an der Prüfung.

„Selbstständige sind automatisch betroffen."

Nicht unbedingt. Entscheidend ist das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV, nicht der Umsatz. Bei schwankenden Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit muss die konkrete Ermittlung individuell geklärt werden.

So prüft das Sozialamt – Schritt für Schritt

  1. Antragstellung:Die pflegebedürftige Person (oder ein Betreuer) stellt beim Sozialamt einen Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ nach § 61 SGB XII.
  2. Prüfung eigener Mittel: Das Amt prüft Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person. Kleinere Barbeträge (bei Alleinstehenden derzeit 10.000 €) und angemessenes, weiterhin bewohntes Wohneigentum können geschützt sein (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB XII).
  3. Überleitung auf Kinder: Nur wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, fragt das Sozialamt bei unterhaltspflichtigen Kindern nach dem Einkommen (§ 94 SGB XII).
  4. Einkommensprüfung: Liegt das jährliche Gesamteinkommen des Kindes bei höchstens 100.000 €, geht ein Unterhaltsanspruch nicht auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
  5. Unterhaltsberechnung: Nur bei Überschreitung der Grenze werden weitere Unterlagen angefordert und das bereinigte Nettoeinkommen berechnet.
Abgrenzung Ehepartner-Einkommen: Das Einkommen und Vermögen des Ehepartners des Kindes bleibt bei der 100.000-€-Prüfung vollständig außen vor — die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Haushalt. Erst wenn das Bruttoeinkommen des Kindes selbst die Grenze überschreitet, kann das Sozialamt das bereinigte Familieneinkommen genauer betrachten (z. B. bei Splittingvorteilen).

Der gesamte Prozess kann mehrere Monate dauern. Antworten Sie fristgerecht auf Schreiben des Sozialamts und dokumentieren Sie Ihre Kommunikation schriftlich.

Verwandte Rechner

Häufige Fragen zum Elternunterhalt

Wird das Einkommen meines Ehepartners beim Elternunterhalt berücksichtigt?

Nein, nicht bei der 100.000-€-Grenzprüfung. Die Einkommensgrenze gilt pro Kind; das Einkommen des Ehepartners zählt dafür nicht. Überschreitet das jährliche Gesamteinkommen des Kindes die Grenze, müssen die Leistungsfähigkeit und die Familiensituation individuell geprüft werden. Die NRW-Leitlinien 2026 nennen für zusammenlebende Ehepartner einen Familienmindestbedarf von 4.770 € monatlich.

Welche Unterlagen muss ich beim Sozialamt einreichen?

Nur wenn Ihr Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt, kann das Sozialamt Unterlagen anfordern. Typischerweise werden verlangt: Letzter Einkommensteuerbescheid, aktuelle Gehaltsnachweise (letzten 3 Monate), bei Selbstständigen: Gewinnermittlungen der letzten 3 Jahre, Kontoauszüge zur Vermögenslage, Nachweise zu bestehenden Verbindlichkeiten (Kreditverträge), Unterhaltspflichten für eigene Kinder. Reichen Sie nur die ausdrücklich angeforderten Unterlagen ein – kommentiert und geordnet. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht begleiten, wenn die Berechnung komplex ist.

Was passiert, wenn mein Einkommen unter 100.000 € liegt?

Dann müssen Sie keinen Elternunterhalt zahlen. Reichen Rente und Vermögen der Eltern nicht für die Pflege, kann beim Sozialamt 'Hilfe zur Pflege' (SGB XII) beantragt werden.

Was ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz?

Seit dem 01.01.2020 müssen Kinder nur dann für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt. Das Gesetz hat die meisten Kinder pflegebedürftiger Eltern von der Unterhaltspflicht befreit.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Es zählt das Bruttojahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Einkommen des Ehepartners wird nicht einbezogen. Die Grenze gilt pro Kind, nicht pro Elternteil.

Muss ich mein Vermögen offenlegen?

Das Sozialamt prüft zunächst nur das Einkommen. Erst wenn das Einkommen über der Grenze liegt, werden weitere Faktoren wie Vermögen und Verbindlichkeiten relevant.

Gilt die 100.000-€-Grenze auch für Schwiegereltern?

Nein. Die Unterhaltspflicht gilt nur gegenüber den eigenen Eltern, nicht gegenüber Schwiegereltern. Allerdings kann das Einkommen des Schwiegerkind-Ehepartners indirekt eine Rolle bei der Leistungsfähigkeit spielen.

Sind die Ergebnisse des Rechners verbindlich?

Nein. Der Rechner bietet eine vereinfachte Ersteinschätzung auf Basis der gesetzlichen Grenze. Im Einzelfall können weitere Faktoren relevant sein. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht.

Quellen

Stand: 27.09.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.