Kurzantwort: Ja, aber mit wichtigen Schutzgrenzen
Wenn Ihr Partner oder Ihre Partnerin in ein Pflegeheim einzieht und die eigene Rente die Kosten nicht deckt, kann das Sozialamt Sie als zu Hause lebenden Ehepartner zur Mitfinanzierung heranziehen. Das ist keine Ausnahme, sondern gesetzlich vorgesehen. Die gute Nachricht: Es gibt klar geregelte Grenzen, unterhalb derer Ihr Einkommen und Ihr Vermögen unangetastet bleiben.
Konkret schützen Sie drei Instrumente: ein Schonvermögen von 10.000 € je Person (also 20.000 € für Sie als Paar), der Schutz Ihres selbst genutzten Eigenheims sowie ein angemessener Selbstbehalt auf Ihr monatliches Nettoeinkommen. Nur das, was nach Abzug dieser Schutzbeträge noch übrig bleibt, kann das Sozialamt einfordern.
Wichtig: Das Angehörigen-Entlastungsgesetz – also die 100.000-€-Einkommensgrenze, von der Ihre Kinder profitieren – gilt nicht für Ehegatten (§ 94 Abs. 1a SGB XII betrifft ausschließlich Kinder). Für Sie als Ehepartner gelten die allgemeinen Regeln des Familienunterhalts mit den genannten Schutzbeträgen.
Rechtsgrundlagen: § 1360 BGB (Familienunterhalt), § 19 Abs. 1 SGB XII (Bedarfsgemeinschaft). Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsgrundlage: Warum haftet der Ehepartner?
Die Pflicht, füreinander einzustehen, ergibt sich aus dem Eherecht. Nach § 1360 BGB sind Ehegatten einander zum Familienunterhalt verpflichtet – das schließt Pflege- und Heimkosten ein. Wenn der pflegebedürftige Partner seine Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht des anderen.
Das Sozialamt springt zunächst ein und gewährt Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII. Dabei prüft es jedoch, ob der Ehegatte leistungsfähig ist. Grundlage dafür ist § 19 Abs. 1 SGB XII: Einkommen und Vermögen des im Haushalt lebenden Ehepartners werden bei der Berechnung berücksichtigt – beide werden als Bedarfsgemeinschaft behandelt.
Der Ablauf ist dabei immer gleich: Zunächst werden alle eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person eingesetzt (Rente, Pflegegeld, Ersparnisse). Erst wenn diese nicht reichen, prüft das Sozialamt, was der zu Hause lebende Ehepartner beisteuern kann. Nach Abzug der gesetzlichen Schutzbeträge übernimmt das Amt den verbleibenden Rest.
Was ist geschützt? Selbstbehalt, Schonvermögen und Eigenheim
Schonvermögen – 10.000 € je Person
Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bleiben 10.000 € je Person unangetastet (Stand: Mai 2026). Für Sie als Ehepaar ergibt das zusammen einen geschützten Betrag von 20.000 €. Sparanlagen, Tagesgeldkonten oder ähnliche liquide Mittel unterhalb dieser Grenze kann das Sozialamt nicht einfordern.
Selbst genutztes Eigenheim
Das gemeinsame Haus oder die gemeinsame Eigentumswohnung ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XIIals „angemessenes Hausgrundstück“ geschützt, solange Sie darin wohnen. Ein Verkauf Ihres Zuhauses kann vom Sozialamt nicht verlangt werden. Dieser Schutz entfällt, wenn Sie das Objekt nicht mehr selbst bewohnen.
Angemessener Selbstbehalt auf Ihr Einkommen
Ihr monatliches Nettoeinkommen wird nicht vollständig angerechnet. Das Sozialamt lässt Ihnen in der Regel einen Selbstbehalt, der Ihren eigenen Lebensunterhalt sichert. Dieser Betrag ist gesetzlich nicht fix festgelegt; er wird vom Sozialamt und im Streitfall von Gerichten individuell ermittelt. In der Praxis liegt er typischerweise bei ca. 1.600 bis 2.000 € netto pro Monat, je nach konkreter Lebenssituation. Nur das, was Ihr Nettoeinkommen diesen Betrag übersteigt, kann herangezogen werden.
Was zählt zum Schonvermögen, was nicht?
In der Regel geschützt
- ✓ Selbst genutztes Eigenheim
- ✓ Ein angemessenes Kfz
- ✓ Normaler Hausrat und Einrichtung
- ✓ Sparguthaben bis 10.000 € je Person
In der Regel nicht geschützt
- ✗ Ersparnisse über 10.000 € je Person
- ✗ Zweitwohnungen, Ferienhäuser
- ✗ Wertpapierdepots (über Freigrenze)
- ✗ Weitere Immobilien (Mietobjekte)
Was im Einzelfall als „angemessen“ gilt, entscheidet das Sozialamt. Bei Unklarheiten empfiehlt sich eine fachkundige Beratung (z. B. VdK, Caritas, Fachanwalt für Sozialrecht).
Beispielrechnung: Wie viel muss Familie Müller zahlen?
Diese Rechnung dient der Veranschaulichung. Alle Zahlen sind vereinfacht. Die tatsächliche Berechnung nimmt das Sozialamt auf Basis Ihrer individuellen Verhältnisse vor. Stand: Mai 2026.
Frau Müller (70) zieht mit Pflegegrad 3 in ein Pflegeheim ein. Der monatliche Eigenanteil der Einrichtung beträgt 3.200 € – nach Abzug der Pflegekassenleistung. Ihre gesetzliche Rente beläuft sich auf 1.400 € netto pro Monat.
| Position | Betrag / Monat |
|---|---|
| Monatlicher Eigenanteil Pflegeheim | 3.200 € |
| Rente Frau Müller (eigene Mittel) | – 1.400 € |
| Ungedeckte Lücke (Sozialamt springt vor) | 1.800 € |
| Rente Herr Müller (zu Hause lebend) | 2.200 € |
| Selbstbehalt Herr Müller (Sozialamt-Schätzung) | – 1.800 € |
| Einsetzbares Einkommen Herr Müller | 400 € |
| Sozialamt übernimmt Restlücke | 1.400 € |
Das gemeinsame Haus bleibt unangetastet, da Herr Müller darin wohnt (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII). Das gemeinsame Schonvermögen von bis zu 20.000 € bleibt ebenfalls geschützt.
Tatsächliche Beträge hängen von zahlreichen Faktoren ab – Haushaltsstruktur, weiteres Vermögen, laufende Verbindlichkeiten, regionaler Sozialamtspraxis. Lassen Sie Ihre Situation von einer unabhängigen Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht prüfen.
Wie hoch Ihr persönlicher Eigenanteil im Pflegeheim ist, können Sie mit unserem Rechner nach Bundesland und Pflegegrad ermitteln. Die monatliche Pflegelücke zeigt, wie viel insgesamt ungedeckt bleibt.
Vergleich: Ehepartner vs. Kind — wer zahlt was?
Als Ehepartner
- • Kein 100.000-€-Limit — das Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht
- • Einkommen und Vermögen werden berücksichtigt (§ 19 Abs. 1 SGB XII)
- • Schutz durch Selbstbehalt (ca. 1.600–2.000 € netto)
- • Schonvermögen 10.000 € je Person (20.000 € für Paar)
- • Eigenheim geschützt, solange Sie darin wohnen
- • Getrennt lebende Ehegatten: nicht betroffen
Als Kind (eines Elternteils)
- • 100.000-€-Limit schützt die meisten Kinder (§ 94 Abs. 1a SGB XII)
- • Unter 100.000 € Bruttojahreseinkommen: keine Zahlungspflicht
- • Grenze gilt pro Kind, unabhängig von der Anzahl pflegebedürftiger Eltern
- • Vermögen und Einkommen des Ehepartners des Kindes werden nicht einbezogen
- • Über 100.000 € Brutto: Sozialamt prüft individuelle Leistungsfähigkeit
Der entscheidende Unterschied in der Praxis: Ein Kind mit 80.000 € Bruttojahreseinkommen zahlt nichts. Der Ehepartner mit einer Rente von 2.200 € netto monatlich kann dagegen herangezogen werden. Mehr zur Rechtslage für Kinder erklärt der Elternunterhalt-Rechner.
Wann greift das Sozialamt — und wie läuft das ab?
- 1
Antrag auf Hilfe zur Pflege
Die pflegebedürftige Person – oder jemand in ihrer Vollmacht – stellt beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII.
- 2
Prüfung der eigenen Mittel
Das Sozialamt erfasst alle eigenen Einkünfte (Rente, Pflegegeld, Kapitaleinkünfte) und das Vermögen der pflegebedürftigen Person. Eigene Mittel werden vorrangig eingesetzt.
- 3
Prüfung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten
Ergibt sich eine Finanzierungslücke, prüft das Sozialamt nach § 19 Abs. 1 SGB XII Ihr Einkommen und Vermögen. Sie müssen dazu Auskunft erteilen und Nachweise einreichen (Rentenbescheid, Kontoauszüge, Grundbuchauszug).
- 4
Berechnung des einsetzbaren Betrags
Das Sozialamt zieht von Ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt ab und berücksichtigt das Schonvermögen. Was nach diesen Abzügen verbleibt, gilt als einsetzbares Einkommen.
- 5
Sozialamt übernimmt den Rest
Den Betrag, der weder durch die eigenen Mittel der pflegebedürftigen Person noch durch Ihren Beitrag gedeckt ist, übernimmt das Sozialamt als Hilfe zur Pflege. Der Ablauf gilt nur bei gemeinsamem Haushalt — getrennt lebende Ehegatten sind nicht betroffen.
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Muss mein Ehepartner wirklich zahlen, obwohl er selbst nicht ins Heim kommt?
Ja, das ist möglich. Der zu Hause lebende Ehegatte gehört nach § 19 Abs. 1 SGB XII zur Bedarfsgemeinschaft und kann mit seinem Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegeheimkosten herangezogen werden – auch wenn er selbst nicht pflegebedürftig ist. Allerdings greift das nur, soweit sein Einkommen den Selbstbehalt übersteigt und sein Vermögen das Schonvermögen von 10.000 € überschreitet. Das selbst genutzte Eigenheim bleibt dabei in der Regel unangetastet. Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung.
Gilt die 100.000-€-Grenze auch für Ehegatten?
Nein. Die 100.000-€-Einkommensgrenze aus dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII) gilt ausschließlich für Kinder pflegebedürftiger Eltern – nicht für Ehegatten. Als Ehepartner werden Sie nach den allgemeinen Unterhaltspflichten des § 1360 BGB und der Bedarfsgemeinschaft nach § 19 SGB XII beurteilt. Maßgeblich sind Selbstbehalt und Schonvermögen, nicht eine pauschale Einkommensgrenze. Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung.
Muss ich unser gemeinsames Haus verkaufen?
Nein, solange Sie selbst darin wohnen. Das selbst genutzte Eigenheim ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als sogenanntes „angemessenes Hausgrundstück“ geschützt. Das Sozialamt darf keinen Hausverkauf verlangen, wenn Sie das Objekt als Ihren Hauptwohnsitz nutzen. Der Schutz entfällt, wenn Sie aus dem Haus ausziehen. Im Zweifel sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung.
Was passiert, wenn wir uns trennen oder scheiden lassen?
Eine dauerhafte Trennung ändert die Rechtslage erheblich. § 19 Abs. 1 SGB XII setzt einen gemeinsamen Haushalt voraus. Getrennt lebende Ehegatten werden in der Regel nicht als Bedarfsgemeinschaft behandelt, sodass das Sozialamt Ihr Einkommen und Vermögen nicht mehr nach § 19 SGB XII berücksichtigen kann. Die konkreten Auswirkungen sind von Fall zu Fall verschieden und sollten mit einem Fachanwalt für Familien- oder Sozialrecht geklärt werden. Stand: Mai 2026. Keine Rechtsberatung.
Sind diese Informationen rechtsverbindlich?
Nein. Alle Inhalte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Sozialrechtsberatung. Gesetze und Verwaltungspraktiken können sich ändern. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an eine anerkannte Beratungsstelle (z. B. VdK, Caritas, Verbraucherzentrale) oder an einen Fachanwalt für Sozialrecht. Stand: Mai 2026.
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Quellen und rechtliche Grundlagen
- Familienunterhalt: § 1360, § 1360a BGB.
- Bedarfsgemeinschaft Ehegatten: § 19 Abs. 1 SGB XII.
- Hilfe zur Pflege: §§ 61–66 SGB XII.
- Schonvermögen: § 90 Abs. 2 Nr. 8 und Nr. 9 SGB XII.
- Angehörigen-Entlastungsgesetz (nur für Kinder): § 94 Abs. 1a SGB XII (BGBl. I 2019, S. 2135, in Kraft seit 01.01.2020).
- Stand: Mai 2026. Diese Seite stellt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine qualifizierte Beratungsstelle oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.