Einmalhandschuhe
Sie schützen pflegende Angehörige und pflegebedürftige Menschen bei der Körperpflege, beim Wechseln von Inkontinenzmaterial und bei kleinen Versorgungsaufgaben im Alltag.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch · § 40 Abs. 2 SGB XI
Ab Pflegegrad 1 haben Sie gesetzlichen Anspruch auf 42 € Pflegehilfsmittel pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Viele kennen diesen Anspruch noch unter „40 Euro“ – der Betrag wurde 2024 angehoben. Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, wie Sie die Pflegebox beantragen und was dabei wichtig ist.
Wenn eine Person mindestens Pflegegrad 1 hat und zu Hause gepflegt wird, besteht grundsätzlich Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Dazu zählen typische Sachmittel wie Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Leistung ist für Versicherte kostenfrei, weil die Pflegekasse oder private Pflegepflichtversicherung die Kosten innerhalb des gesetzlichen Rahmens übernimmt.
Wichtig ist: Die Pflegebox ist keine staatliche Versandbox und auch kein Geschenk eines Anbieters. Anbieter wie Pflegehase sind private Unternehmen, die den Antrag und die Abrechnung mit der Pflegekasse organisieren. Ausgezahlt wird kein Geldbetrag. Die Leistung besteht aus Sachmitteln für den Pflegealltag und kann nicht als Bargeld ersetzt werden.
Rechtlicher Hinweis: Viele suchen noch nach 40 € monatlich. Im aktuellen Gesetzestext des § 40 Abs. 2 SGB XI sind derzeit 42 € pro Monat genannt. Maßgeblich ist immer der aktuelle Bescheid Ihrer Pflegekasse. Die Angaben sind unverbindliche Orientierungshilfen und ersetzen keine Beratung durch Ihre Pflegekasse.
Mit dem Begriff Pflegebox ist im Alltag meist eine monatliche Lieferung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gemeint. Rechtlich geht es um den Anspruch aus § 40 Abs. 2 SGB XI. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für bestimmte Verbrauchsprodukte, die in der häuslichen Pflege regelmäßig gebraucht werden. Dazu gehören Hygiene- und Schutzartikel, die die Versorgung zu Hause erleichtern und das Infektionsrisiko senken können.
Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Das kann die eigene Wohnung sein, die Wohnung von Angehörigen oder eine vergleichbare Wohnsituation mit ambulanter Versorgung. Entscheidend ist nicht, ob ein professioneller Pflegedienst beteiligt ist. Auch wenn Angehörige die Pflege übernehmen, kann der Anspruch bestehen.
Wichtig für die Einordnung: Pflegehase oder andere Anbieter sind keine staatlichen Stellen, sondern private Dienstleister. Sie kümmern sich um Bestellung, Lieferung und Abrechnung. Dass die Pflegebox für Versicherte kostenfrei ist, beruht nicht auf Kulanz des Anbieters, sondern auf dem gesetzlichen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse. Die Produkte sind Sachmittel. Deshalb gibt es keine Barauszahlung und keine Möglichkeit, sich den Anspruch einfach auszahlen zu lassen.
In der Praxis lohnt es sich, den tatsächlichen Bedarf regelmäßig zu prüfen. Wer vor allem Hygieneprodukte benötigt, wählt oft andere Zusammenstellungen als Haushalte mit stärkerem Bedarf an Bettschutzeinlagen oder Masken. Ein guter Anbieter erklärt transparent, welche Verbrauchsprodukte geliefert werden, welche Unterlagen benötigt werden und wie Änderungen bei Adresse, Pflegegrad oder Versicherung gemeldet werden sollten. So bleibt die Versorgung alltagstauglich und nachvollziehbar.
Welche Produkte genau geliefert werden, hängt vom Anbieter und vom tatsächlichen Bedarf ab. Typisch sind jedoch diese Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, die im häuslichen Alltag häufig benötigt werden:
Sie schützen pflegende Angehörige und pflegebedürftige Menschen bei der Körperpflege, beim Wechseln von Inkontinenzmaterial und bei kleinen Versorgungsaufgaben im Alltag.
Diese Verbrauchsprodukte helfen bei Inkontinenz oder erhöhter Feuchtigkeit und schützen Matratze und Bettwäsche vor zusätzlichem Reinigungsaufwand.
Handdesinfektion ist in der häuslichen Pflege ein zentraler Hygienebaustein. Sie kann helfen, Infektionen zu vermeiden und die Pflege sicherer zu gestalten.
Masken können bei engem Kontakt in Pflegesituationen sinnvoll sein, etwa bei Infekten oder erhöhtem Ansteckungsrisiko im Haushalt.
Fingerlinge werden als kleine Schutz- und Hygienemittel verwendet, zum Beispiel bei lokaler Wundversorgung oder empfindlichen Hautstellen.
Die Pflegebox deckt Verbrauchsprodukte ab. Sie ersetzt keine größeren Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollstuhl oder Badumbau. Außerdem können die Sachmittel nicht als Geldwert ausgezahlt oder nachträglich in Bargeld umgewandelt werden.
Der Ablauf ist in der Praxis überschaubar: erst Anspruch prüfen, dann einen geeigneten Anbieter auswählen und anschließend das Formular ausfüllen. Die folgenden drei Schritte helfen Ihnen bei der Einordnung.
Voraussetzung für die Pflegebox ist mindestens Pflegegrad 1. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, sollten Sie zuerst prüfen, ob ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit sinnvoll ist. Für eine erste Einordnung hilft eine unverbindliche Pflegegrad-Einschätzung. Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch über die Pflegekasse.
Wählen Sie einen Anbieter, der mit Pflegekassen zusammenarbeitet und die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln organisiert. Pflegehase ist ein privater Anbieter, nicht Teil einer Behörde oder Pflegekasse. Der Vorteil solcher Anbieter liegt darin, dass sie die monatliche Zusammenstellung, die Kommunikation mit der Kasse und die Abrechnung übernehmen können.
Sie füllen das Formular des Anbieters mit den Daten der pflegebedürftigen Person aus. Danach leitet der Anbieter den Antrag in der Regel an die Pflegekasse weiter. Nach Bewilligung erfolgt die regelmäßige Lieferung der Verbrauchsprodukte. Die Kostenfreiheit beruht auf Ihrem gesetzlichen Leistungsanspruch gegenüber der Pflegekasse – nicht auf einem Geschenk des Anbieters.
Werbung · Partnerhinweis
Pflegehase ist ein privater Anbieter für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und übernimmt auf Wunsch die Weiterleitung des Antrags an Ihre Pflegekasse. Die Kostenfreiheit entsteht durch Ihren gesetzlichen Anspruch gegenüber der Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung – nicht durch eine staatliche Stelle und nicht als Geschenk des Anbieters.
Wenn Sie den organisatorischen Aufwand reduzieren möchten, können Sie den Antrag dort online vorbereiten und die Abrechnung mit der Pflegekasse über den Anbieter abwickeln lassen. Für verbindliche Auskünfte bleibt Ihre Pflegekasse die zuständige Stelle.
Wenn Sie neben der Pflegebox auch andere Ansprüche besser einordnen möchten, helfen diese beiden Seiten bei der nächsten Entscheidung:
Prüfen Sie, welche monatlichen Geldleistungen in der häuslichen Pflege je nach Pflegegrad infrage kommen und wie sich Pflegegeld und andere Leistungen unterscheiden.
Zum Pflegegeld-Rechner →Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, erhalten Sie hier eine unverbindliche Orientierung, welcher Pflegegrad nach dem Begutachtungssystem voraussichtlich passen könnte.
Zur Pflegegrad-Einschätzung →Die Angaben sind unverbindliche Orientierungshilfen und ersetzen keine Beratung durch Ihre Pflegekasse. Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich sind immer Ihr individueller Versicherungsstatus, der Bescheid Ihrer Pflegekasse oder privaten Pflegepflichtversicherung und der jeweils aktuelle Gesetzesstand zu § 40 Abs. 2 SGB XI. Stand: Mai 2026.
Stand: 29.05.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.