Entlastungsbetrag: So nutzen Sie die 131 € pro Monat optimal

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf 131 €/Monat nach § 45b SGB XI — bis zu 1.572 €/Jahr für Betreuung und Alltagsunterstützung.

Kurzantwort: Was ist der Entlastungsbetrag?

Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf 131 € Entlastungsbetrag pro Monat (§ 45b SGB XI). Das sind bis zu 1.572 € pro Jahr. Das Geld fließt nicht direkt an Sie — es wird bei anerkannten Anbietern für Betreuungs- und Alltagsunterstützungsleistungen eingesetzt.

Ungenutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie können Guthaben vom Vorjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Das gibt Ihnen Flexibilität bei der Planung.

Der Entlastungsbetrag ist die einzige SGB XI-Leistung, die bereits ab Pflegegrad 1 gilt — Pflegegeld und Sachleistungen starten erst ab Pflegegrad 2.

Was kann ich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?

Der Schlüssel ist die Anerkennung nach § 45a SGB XI. Nur Anbieter, die als „Angebot zur Unterstützung im Alltag" anerkannt sind, können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

Erlaubt ✓ (§ 45a SGB XI anerkannte Angebote)Nicht erlaubt ✗
Stundenweise Betreuung zu Hause (anerkannter Betreuungsdienst)Private Haushaltshilfe ohne Anerkennung nach § 45a
Tagespflege / Tagesbetreuungsgruppe (anerkannte Träger)Körperpflege durch Pflegedienst (das wäre Sachleistung § 36)
Alltagsbegleiter / Ehrenamtliche Helfer (anerkannt)Medikamente oder Arztbesuche
Haushaltsnahe Dienste bei anerkannten TrägernHausnotruf-Gerät (eigener Zuschuss § 78 Abs. 1 SGB XI)
Demenzgruppen / Betreuungsgruppen / GesprächskreiseDirektauszahlung als Bargeld
Betreuungsleistungen durch Pflegedienste (§ 36 Abs. 1 S. 2)Einkäufe oder Mahlzeitendienste ohne Anerkennung

Tipp: Viele Städte und Landkreise führen Listen anerkannter Anbieter. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse oder dem kommunalen Pflegestützpunkt nach — dieser Service ist kostenlos und gesetzlich vorgeschrieben (§ 7a SGB XI).

Hausnotruf: Kann ich den Entlastungsbetrag dafür nutzen?

Nein — der Hausnotruf wird nicht aus dem Entlastungsbetrag finanziert. Die Pflegekasse übernimmt den Hausnotruf als separaten Zuschuss nach § 78 Abs. 1 SGB XI in Höhe von bis zu 25,5 €/Monat.

Dieser Betrag ist zusätzlich zum Entlastungsbetrag — beide können gleichzeitig genutzt werden. Der Hausnotruf-Antrag läuft separat über die Pflegekasse oder direkt mit dem Anbieter.

Merksatz:

Entlastungsbetrag (131 €/Monat, § 45b) + Hausnotruf-Zuschuss (bis 25,5 €/Monat, § 78) = zwei unabhängige Leistungen, die nebeneinander beantragt werden können.

Schritt für Schritt: So beantragen und rechnen Sie ab

  1. Anerkannten Anbieter finden

    Wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, den lokalen Pflegestützpunkt oder die kommunale Beratungsstelle. Diese führen Listen aller anerkannten Anbieter nach § 45a SGB XI in Ihrer Region.

  2. Leistung in Anspruch nehmen

    Der anerkannte Dienstleister erbringt die Betreuungs- oder Alltagsunterstützungsleistung. Halten Sie Termine und Stunden schriftlich fest.

  3. Rechnung sammeln

    Lassen Sie sich eine Originalrechnung ausstellen, auf der der Leistungstyp (z. B. "Alltagsbegleitung nach § 45a SGB XI") und die erbrachten Stunden klar erkennbar sind.

  4. Rechnung bei der Pflegekasse einreichen

    Viele Pflegekassen akzeptieren den Upload über ihr Online-Portal oder per App. Alternativ: Briefpost mit Kopie der Rechnung. Manche Anbieter rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab — dann entfällt dieser Schritt für Sie.

  5. Erstattung erhalten

    Die Pflegekasse überweist den erstattungsfähigen Betrag auf Ihr Konto — oder der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab, ohne dass Sie in Vorleistung gehen.

💡 Tipp:

Viele Pflegekassen haben Online-Portale oder Apps. Scannen Sie Belege direkt ein — das verkürzt die Bearbeitungszeit erheblich. Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach dem schnellsten Einreichungsweg.

Die Übertragungsregel: Nicht genutztes Guthaben verfällt nicht sofort

Anders als beim Pflegegeld verfällt der Entlastungsbetrag nicht einfach monatsweise. Gemäß § 45b Abs. 2 SGB XI können nicht genutzte Beträge in das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Konkret: Der volle Jahresbetrag eines Kalenderjahres (z. B. 2025) muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres (also 30.06.2026) abgerufen sein. Danach verfällt das Restguthaben unwiderruflich.

Beispiel:

Frau Maier nutzt von Januar bis Dezember 2025 jeweils 80 € des Entlastungsbetrags. Das ergibt ein Restguthaben von 12 × 51 € = 612 €. Dieses Guthaben kann sie bis zum 30. Juni 2026noch einsetzen — z. B. für eine intensive Betreuungsphase oder mehrere Wochen Tagespflege.

Der volle Jahresbetrag 2025 (1.572 €) muss also bis spätestens 30. Juni 2026 abgerufen sein. Danach verfällt der Restbetrag.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Ab welchem Pflegegrad steht mir der Entlastungsbetrag zu?

Ab Pflegegrad 1. Das ist einzigartig — Pflegegeld und Sachleistungen starten erst ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag ist damit die einzige Pflegekassen-Leistung, die bereits im niedrigsten Pflegegrad gewährt wird.

Kann ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt bekommen?

Nein. Der Entlastungsbetrag wird ausschließlich für anerkannte Angebote eingesetzt — direkt vom Anbieter bei der Pflegekasse abgerechnet oder auf Eigenbeleg erstattet. Eine Barauszahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Was sind 'anerkannte Angebote' nach § 45a SGB XI?

Dienste und Gruppen, die von der zuständigen Landesbehörde oder Pflegekasse als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt wurden. Anerkannte Anbieter stehen auf Listen der Pflegekassen und Pflegestützpunkte. Fragen Sie beim kommunalen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe nach.

Kann ich den Entlastungsbetrag für einen Putzservice nutzen?

Nur wenn der Anbieter nach § 45a SGB XI anerkannt ist. Normale Reinigungsfirmen ohne diese Anerkennung sind nicht abrechenbar. Fragen Sie Ihren Anbieter direkt, ob er als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt ist — das ist die entscheidende Voraussetzung.

Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?

Nein, diese Seite bietet unverbindliche Orientierung auf Basis von § 45b SGB XI. Im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen kostenlosen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).

Weiterführende Informationen

* Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Im Einzelfall entscheidet Ihre Pflegekasse. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI) — diese Beratung ist für Sie kostenlos.

Stand: 06.05.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.