Wer bezahlt die Tagespflege?
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten der teilstationären Tagespflege bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen nach § 41 SGB XI — und das zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistungen, nicht statt ihnen. Das Tagespflege-Budget ist seit der Reform zum 01.07.2025 ein vollständig eigenständiger Leistungsanspruch.
Den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung trägt die pflegebedürftige Person selbst. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der Einrichtung und dem Bundesland ab — typisch sind 300–600 €/Monat bei 3–5 Besuchstagen pro Woche.
Rechtsgrundlage: § 41 SGB XI. Beträge Stand 2025/2026. Keine Rechtsberatung — im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle (§ 7a SGB XI).
Tagespflege-Leistungen nach Pflegegrad – Tabelle 2026
Die folgende Tabelle zeigt das monatliche Tagespflege-Budget nach § 41 SGB XI sowie das gleichzeitig mögliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI — aufgeteilt nach allen fünf Pflegegraden. Beträge gelten ab 01.07.2025.
| Pflegegrad | Tagespflege-Budget | Pflegegeld | Gleichzeitig möglich? |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – | – | Nur Entlastungsbetrag (131 €/Mon.) |
| Pflegegrad 2 | 721 €/Mon. | 347 €/Mon. | ✓ Ja, beides zusammen |
| Pflegegrad 3(häufigste Anfrage) | 1.357 €/Mon. | 599 €/Mon. | ✓ Ja, beides zusammen |
| Pflegegrad 4 | 1.685 €/Mon. | 800 €/Mon. | ✓ Ja, beides zusammen |
| Pflegegrad 5 | 2.085 €/Mon. | 990 €/Mon. | ✓ Ja, beides zusammen |
Quelle: § 41 SGB XI (Tagespflege), § 37 SGB XI (Pflegegeld). Beträge ab 01.07.2025. Angaben ohne Gewähr.
Was kostet Tagespflege wirklich? Der Eigenanteil
Die Pflegekasse übernimmt aus dem Tagespflege-Budget ausschließlich die Pflegeleistung der Einrichtung. Folgende Kostenpositionen tragen Sie zusätzlich selbst:
- ●Unterkunft und Verpflegung — typisch 8–18 €/Tag, je nach Einrichtung und Region
- ●Investitionskostenbeitrag — regional 3–8 €/Tag (anteilige Kosten für Gebäude und Ausstattung der Einrichtung)
- ●Fahrtkosten — können nach § 41 Abs. 2 SGB XI aus dem Tagespflege-Budget der Pflegekasse beglichen werden, sofern die Einrichtung zugelassen ist und die Kosten nachgewiesen werden
Tagespflege + Pflegegeld kombinieren – So funktioniert es
Der entscheidende Vorteil seit der Reform zum 01.07.2025: Das Tagespflege-Budget ist vollständig unabhängig vom Pflegegeld- und Sachleistungsanspruch. Sie können gleichzeitig das volle Tagespflege-Budget unddas volle Pflegegeld erhalten — ohne Anrechnung oder Kürzung (§ 41 SGB XI n. F.).
Vor dem 01.07.2025 wurde das Tagespflege-Budget anteilig mit dem häuslichen Budget verrechnet, was zu komplexen Kürzungsregeln führte. Diese Regelung gilt seit der Reform nicht mehr.
Rechenbeispiel: Pflegegrad 3
| Tagespflege-Budget (§ 41 SGB XI) | 1.357 €/Monat |
| + Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | + 599 €/Monat |
| + Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) | + 131 €/Monat |
| = Gesamtleistung Pflegekasse (ohne Eigenanteil) | 2.087 €/Monat |
Fiktives Beispiel zur Orientierung. Voraussetzung: volle Inanspruchnahme aller Leistungen, Pflegegrad 3. Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Tagespflege nicht enthalten. Angaben ohne Gewähr.
Nutzen Sie teilweise einen ambulanten Pflegedienst statt vollem Pflegegeld? Der Kombinationsleistung-Rechner zeigt Ihnen, wie viel Pflegegeld dabei verbleibt.
Wer hat Anspruch auf Tagespflege?
- 1Pflegegrad 2 oder höher: Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf das Tagespflege-Budget nach § 41 SGB XI (nur 131 €/Monat Entlastungsbetrag). Noch keinen Pflegegrad? → Pflegegrad jetzt einschätzen
- 2Häusliche Pflege im Vordergrund: Tagespflege ist eine teilstationäre Ergänzung zur häuslichen Versorgung — nicht für vollstationäre Pflegeheimbewohner bestimmt.
- 3Zugelassene Einrichtung: Die Tagespflegeeinrichtung muss nach § 72 SGB XI von der Pflegekasse zugelassen sein. Ihre Pflegekasse oder der örtliche Pflegestützpunkt können bei der Suche helfen.
- 4Keine vorherige Genehmigung erforderlich: Eine formelle Genehmigung durch die Pflegekasse ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es wird jedoch empfohlen, die Kasse vorab zu informieren, damit Abrechnungsfragen vorab geklärt werden.
Häufige Fragen zur Tagespflege
Wird Tagespflege auf Pflegegeld angerechnet?
Nein. Seit der Reform (§ 41 SGB XI, ab 01.07.2025) läuft das Tagespflege-Budget vollständig getrennt vom Pflegegeld- und Sachleistungsanspruch. Sie können gleichzeitig das volle Tagespflege-Budget (z. B. 1.357 €/Monat bei Pflegegrad 3) und das volle Pflegegeld (599 €/Monat) erhalten — ohne gegenseitige Kürzung.
Wer bezahlt die Tagespflege bei Pflegegrad 3?
Die Pflegekasse übernimmt nach § 41 SGB XI bis zu 1.357 € pro Monat für die Pflegeleistungen in der Tagespflegeeinrichtung. Den Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten trägt die pflegebedürftige Person selbst. Die Höhe variiert je nach Einrichtung und Bundesland — typisch sind 300–600 € pro Monat.
Kann man Tagespflege mit Verhinderungspflege kombinieren?
Ja. Tagespflege (§ 41 SGB XI), Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege laufen als eigenständige Leistungsarten nebeneinander. Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt seit 01.07.2025 3.539 € (§ 42a SGB XI). Das Tagespflege-Budget nach § 41 SGB XI bleibt davon vollständig unberührt.
Wie oft kann man Tagespflege nutzen?
Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Besuchstage pro Monat — solange das monatliche Budget (z. B. 1.357 € bei Pflegegrad 3) nicht überschritten wird. Typisch sind 3–5 Tage pro Woche. Die genaue Anzahl hängt vom Tagessatz der jeweiligen Einrichtung ab.
Wer organisiert den Transport zur Tagespflege?
Viele Tagespflegeeinrichtungen bieten einen eigenen Fahrdienst an. Die Fahrtkosten können nach § 41 Abs. 2 SGB XI aus dem Tagespflege-Budget der Pflegekasse bezahlt werden — sofern die Einrichtung nach § 72 SGB XI zugelassen ist und die Kosten nachgewiesen werden.
Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?
Nein. Alle Angaben sind unverbindliche Orientierungshilfen auf Basis der gesetzlichen Regelungen (SGB XI, Stand 2025/2026). Sie ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI.
Weitere Rechner & Informationen
Keine rechtsverbindliche Auskunft. Beträge nach SGB XI — Stand: 07/2025. Quelle: Bundesgesundheitsministerium / SGB XI. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine anerkannte Pflegeberatungsstelle (§ 7a SGB XI).