Kurzantwort: Was steht Ihnen bei Pflegegrad 4 zu?
Personen mit Pflegegrad 4 erhalten monatlich 800 € Pflegegeld (§ 37 SGB XI) oder 1.859 € Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI). Zusätzlich stehen Ihnen 131 € Entlastungsbetrag pro Monat (§ 45b SGB XI) sowie 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) zu. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung (§ 42a SGB XI, ab 01.07.2025).
Pflegegrad 4 entspricht schwersten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit (NBA-Gesamtpunktzahl 70–89,9). Die Leistungen liegen deutlich über denen von Pflegegrad 3 (599 €/1.497 €), aber unter Pflegegrad 5 (990 €/2.299 €). Bei Pflegegeld-Bezug sind Beratungseinsätze vierteljährlich verpflichtend — häufiger als bei Pflegegrad 2 und 3.
Beträge gemäß SGB XI, Stand 2025/2026. Keine Rechtsberatung — im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle (§ 7a SGB XI).
Alle Leistungen bei Pflegegrad 4 im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt alle Leistungen der Pflegeversicherung bei Pflegegrad 4 — mit monatlichen und jährlichen Beträgen sowie den Rechtsgrundlagen. Pflegegrad 4 markiert den Übergang zu sehr hohem Versorgungsbedarf: Die Sachleistung von 1.859 €/Monat ermöglicht eine intensive ambulante Betreuung, und die Kassenleistung bei stationärer Pflege (1.855 €/Monat) ist deutlich höher als bei Pflegegrad 3.
| Leistung | Betrag | Rechtsgrundlage | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | 800 €/Monat | § 37 SGB XI | Häusliche Pflege durch Angehörige |
| Pflegesachleistung | 1.859 €/Monat | § 36 SGB XI | Ambulanter Pflegedienst |
| Tages-/Nachtpflege | 1.685 €/Monat | § 41 SGB XI | Zusätzlich zu Pflegegeld/Sachleistung |
| Verhinderungs- & Kurzzeitpflege | 3.539 €/Jahr | § 42a SGB XI | Gemeinsamer Jahresbetrag, flexibel einsetzbar |
| Stationäre Pflege | 1.855 €/Monat | § 43 SGB XI | Leistung der Kasse, zzgl. Leistungszuschlag |
| Entlastungsbetrag | 131 €/Monat | § 45b SGB XI | Zweckgebunden, alle Pflegegrade |
| Pflegehilfsmittel | 42 €/Monat | § 40 SGB XI | Zum Verbrauch (Handschuhe, Desinfektion etc.) |
| Wohnraumanpassung | bis 4.180 € | § 40 Abs. 4 SGB XI | Je Maßnahme, erneut bei Verschlechterung |
| Hausnotruf | 25,50 €/Monat | § 78 Abs. 1 SGB XI | Zuschuss für anerkanntes System |
Monatliche Beträge ab 01.01.2025, Jahresbetrag ab 01.07.2025. Quelle: SGB XI. Keine rechtsverbindliche Auskunft.
Was bedeutet Pflegegrad 4?
Pflegegrad 4 bedeutet „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Die Einstufung erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment (NBA), bei dem ein Gutachter des Medizinischen Dienstes sechs Lebensbereiche bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Detaillierte Informationen zur Begutachtung finden Sie auf der Seite Pflegegrad-Einschätzung.
Für Pflegegrad 4 benötigen Sie zwischen 70,0 und unter 90,0 Gesamtpunkte. Das Modul Selbstversorgung fließt dabei mit 40 % am stärksten in die Bewertung ein. Pflegegrad 4 ist häufig mit schwerer Demenz, ausgeprägten Lähmungen oder mehreren gleichzeitigen schwerwiegenden Erkrankungen verbunden.
Im Vergleich der Pflegegrade: Pflegegrad 3 (47,5 bis 69,9 Punkte) gewährt 599 € Pflegegeld bzw. 1.497 € Sachleistung. Pflegegrad 4 steigert diese Beträge auf 800 € bzw. 1.859 € — ein Plus von rund 34 % beim Pflegegeld und 24 % bei der Sachleistung. Pflegegrad 5 (ab 90 Punkten, mit besonderem Versorgungsbedarf) liegt mit 990 € bzw. 2.299 € noch darüber.
Ein wichtiger Unterschied gegenüber Pflegegrad 2 und 3: Bei Pflegegrad 4 und 5 sind Beratungseinsätze vierteljährlich verpflichtend (§ 37 Abs. 3 SGB XI), da der höhere Pflegebedarf häufigere Qualitätssicherung erfordert.
Hinweis zur alten Pflegestufe 3: Bis Ende 2016 galt das System der Pflegestufen (1–3). Seit dem 1. Januar 2017 wurden diese durch die fünf Pflegegrade ersetzt (Zweites Pflegestärkungsgesetz). Wer nach „Pflegestufe 3" oder entsprechenden Leistungen sucht: Die frühere Pflegestufe 3 entspricht je nach individuellem Befund heute häufig Pflegegrad 4 oder 5. Eine direkte 1:1-Umrechnung ist nicht möglich.
Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination?
Bei Pflegegrad 4 haben Sie die Wahl zwischen drei Modellen:
Pflegegeld
800 €/Monat
Dieses erhalten Sie, wenn Angehörige, Freunde oder ehrenamtliche Personen die Pflege übernehmen (§ 37 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 ist der Pflegeaufwand erheblich — sicherstellen, dass die häusliche Pflege qualitativ ausreicht, ist besonders wichtig.
Sachleistung
1.859 €/Monat
Diesen Betrag rechnet ein zugelassener ambulanter Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab (§ 36 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 reicht die Sachleistung oft für mehrere Pflegeeinsätze täglich.
Kombination
§ 38 SGB XI
Beide Leistungsarten lassen sich anteilig kombinieren: Nutzen Sie z. B. 50 % der Sachleistung (930 €), erhalten Sie die verbleibenden 50 % des Pflegegeldes — also 400 €. Für die genaue Berechnung nutzen Sie den Kombinationsleistung-Rechner.
Die Wahl zwischen den Modellen können Sie gegenüber Ihrer Pflegekasse jederzeit ändern. Eine Bindungsfrist gibt es nicht.
Weitere Leistungen: Tagespflege, Verhinderungspflege & Hilfsmittel
Tagespflege: Besonders bei Pflegegrad 4 ist die Tagespflege ein wichtiges Entlastungsinstrument. Mit 1.685 € monatlich (§ 41 SGB XI) können pflegebedürftige Personen tagsüber professionell betreut werden — das entlastet pflegende Angehörige erheblich. Diese Leistung wird neben Pflegegeld oder Sachleistungen gewährt, ohne darauf angerechnet zu werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Ab dem 01.07.2025 steht Ihnen ein flexibel einsetzbarer Gesamtbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Sie können diesen Betrag vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder für eine beliebige Kombination beider Leistungen verwenden. Verhinderungspflege greift, wenn Ihre reguläre Pflegeperson vorübergehend ausfällt — etwa durch Urlaub oder Krankheit. Kurzzeitpflege ermöglicht die vorübergehende vollstationäre Unterbringung.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Materialien übernimmt die Pflegekasse bis zu 42 € monatlich (§ 40 Abs. 1–3 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 mit intensivem Pflegebedarf wird dieses Budget häufig vollständig ausgeschöpft.
Wohnraumanpassung: Für Umbaumaßnahmen wie Treppenlifte, Türverbreiterungen oder barrierefreie Bäder zahlt die Pflegekasse bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bei mehreren Maßnahmen oder erneuter Verschlechterung kann ein weiterer Zuschuss beantragt werden. Bei Pflegegrad 4 sind solche Anpassungen häufig unabdingbar, um häusliche Pflege überhaupt zu ermöglichen.
Hausnotruf: Die Pflegekasse bezuschusst ein anerkanntes Hausnotrufsystem mit 25,50 € monatlich (§ 78 Abs. 1 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 ist ein Hausnotruf besonders sinnvoll, da die Person oft allein keine Hilfe herbeirufen kann.
Pflegeheim bei Pflegegrad 4: Kassenleistung & Eigenanteil
Bei vollstationärer Unterbringung übernimmt die Pflegekasse monatlich 1.855 € (§ 43 SGB XI). Das ist der höchste Kassenanteil bis auf Pflegegrad 5 (2.096 €). Den verbleibenden Eigenanteil tragen Sie selbst — dieser setzt sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten.
Wichtig: Der EEE ist innerhalb einer Einrichtung für alle Bewohner mit Pflegegrad 2–5 gleich hoch — er hängt nicht vom individuellen Pflegegrad ab. Das bedeutet: In derselben Einrichtung zahlen Pflegegrad-4-Bewohner denselben pflegerischen Eigenanteil wie Pflegegrad-2-Bewohner. Die höhere Kassenleistung bei Pflegegrad 4 kommt vollständig der Einrichtung zugute.
Mit längerer Aufenthaltsdauer sinkt der Eigenanteil durch den Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI): 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2. Jahr, 50 % im 3. Jahr und 75 % ab dem 4. Jahr. Nutzen Sie den Eigenanteil-Rechner für eine individuelle Berechnung nach Bundesland und Aufenthaltsdauer.
Beratungseinsätze: Ihre Pflichten bei Pflegegrad 4
Wenn Sie Pflegegeld beziehen, sind Sie bei Pflegegrad 4 verpflichtet, vierteljährlich einen Beratungseinsatz durchführen zu lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Diese Häufigkeit ist bewusst höher als bei Pflegegrad 2 und 3 (dort halbjährlich), da der erhöhte Pflegebedarf eine engmaschigere Qualitätssicherung erfordert. Der Besuch dient der Überprüfung der häuslichen Pflegesituation und wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle durchgeführt.
Seit der jüngsten Gesetzesänderung kann auf Wunsch jeder zweite Beratungsbesuch auch per Videokonferenz stattfinden. Diese Regelung ist befristet bis zum 31.03.2027.
Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt vollständig Ihre Pflegekasse. Wichtig: Kommen Sie der Pflicht nicht nach, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Planen Sie die vier Termine pro Jahr daher frühzeitig ein.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 4
Wie viel Geld bekommt man bei Pflegegrad 4?
Bei Pflegegrad 4 erhalten Sie 800 € Pflegegeld monatlich (häusliche Pflege durch Angehörige, § 37 SGB XI) oder 1.859 € Pflegesachleistung (ambulanter Pflegedienst, § 36 SGB XI). Zusätzlich stehen Ihnen 131 € Entlastungsbetrag pro Monat (§ 45b SGB XI) sowie 42 € für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 SGB XI) zu. Für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Beträge ab 01.01.2025 (SGB XI).
Was kostet ein Pflegeheim bei Pflegegrad 4?
Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegrad 4 monatlich 1.855 € (§ 43 SGB XI) direkt an das Pflegeheim. Den verbleibenden Eigenanteil — bestehend aus einrichtungseinheitlichem Eigenanteil (EEE), Unterkunft/Verpflegung und Investitionskosten — tragen Sie selbst. Im Bundesdurchschnitt liegt dieser Eigenanteil 2026 bei ca. 3.245 € im ersten Aufenthaltsjahr. Der Eigenanteil ist für alle Pflegegrade 2–5 innerhalb einer Einrichtung gleich hoch (EEE-Regelung). Nutzen Sie den Eigenanteil-Rechner für eine Berechnung nach Bundesland und Aufenthaltsdauer.
Kann man bei Pflegegrad 4 noch zu Hause gepflegt werden?
Ja — häusliche Pflege ist auch bei Pflegegrad 4 möglich. Die Sachleistung von 1.859 €/Monat ermöglicht intensive ambulante Unterstützung durch einen Pflegedienst. Ergänzend kann Tagespflege (1.685 €/Monat, § 41 SGB XI) genutzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten. Bei sehr hohem Pflegebedarf oder fehlender häuslicher Infrastruktur (z. B. rollstuhlgerechter Umbau nicht möglich) wird ein Heimeinzug häufig unvermeidlich. Eine persönliche Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) hilft bei der Entscheidungsfindung.
Wie oft muss man bei Pflegegrad 4 einen Beratungseinsatz nachweisen?
Wer bei Pflegegrad 4 Pflegegeld bezieht, muss vierteljährlich einen Beratungseinsatz durchführen lassen (§ 37 Abs. 3 SGB XI) — das ist häufiger als bei Pflegegrad 2 und 3 (dort halbjährlich). Der Besuch dient der Qualitätssicherung und wird von einem zugelassenen Pflegedienst oder einer Beratungsstelle durchgeführt. Die Kosten trägt die Pflegekasse vollständig. Auf Wunsch kann jeder zweite Besuch per Video stattfinden (befristet bis 31.03.2027).
Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?
Nein. Alle Angaben sind unverbindliche Orientierungshilfen auf Basis der gesetzlichen Regelungen (SGB XI). Sie ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder qualifizierte Berater.
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Alle Angaben auf dieser Seite basieren auf den aktuellen gesetzlichen Regelungen (SGB XI) und öffentlich zugänglichen Daten. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Pflege-, Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung. Im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse oder qualifizierte Berater.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium, SGB XI, vdek. Stand: April 2026.