Hilfe zur Pflege vom Sozialamt — wer bekommt sie, wie viel?

Reichen Einkommen, Vermögen und Pflegekasse nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, übernimmt das Sozialamt die Differenz — unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind.

Was ist Hilfe zur Pflege?

Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) ist eine Sozialleistung des zuständigen Sozialamts. Sie greift, wenn die Kosten der Pflege — etwa der Eigenanteil im Pflegeheim — nicht vollständig durch eigenes Einkommen, verwertbares Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können.

Die Leistung wird zunächst unabhängig davon gezahlt, ob Kinder der pflegebedürftigen Person vorhanden sind. Ein möglicher Rückgriff auf Kinder (Elternunterhalt) wird erst in einem zweiten Schritt geprüft — und betrifft seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz nur noch Kinder mit einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 €.

Rechtsgrundlage: § 61 ff. SGB XII. Stand 2025/2026. Keine Rechtsberatung.

Voraussetzungen im Überblick

KriteriumRegelung
Eigenes EinkommenRente, Pflegegeld u. Ä. werden angerechnet — ein Barbetrag zur freien Verfügung verbleibt
SchonvermögenRichtwert ca. 10.000 € für Alleinstehende bleiben geschützt (Stand 2025/2026)
Selbst genutztes WohneigentumIn der Regel geschützt, sofern angemessen (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)
PflegegradMeist ab Pflegegrad 2, in Sonderfällen auch ohne anerkannten Pflegegrad möglich (§ 66 SGB XII)
Kinder / ElternunterhaltRegress nur bei Kindereinkommen über 100.000 € brutto/Jahr

Vereinfachte Übersicht. Die genaue Berechnung hängt vom Einzelfall und dem zuständigen Sozialamt ab. Stand 2025/2026.

So läuft der Antrag ab

  1. Antrag stellen: beim örtlich zuständigen Sozialamt (Kreis oder kreisfreie Stadt) — oft unterstützt die Pflegeeinrichtung oder der Sozialdienst dabei.
  2. Möglichst früh beantragen: Die Leistung wird in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend für zurückliegende Monate.
  3. Unterlagen einreichen: Einkommens- und Vermögensnachweise, Pflegegrad-Bescheid, Kostenaufstellung der Einrichtung.
  4. Prüfung durch das Amt: Berechnung der Deckungslücke sowie — falls einschlägig — Prüfung eines möglichen Regresses bei Kindern nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.

Hilfe zur Pflege vs. Elternunterhalt: Was ist der Unterschied?

Beide Themen hängen zusammen, betreffen aber unterschiedliche Perspektiven: Hilfe zur Pflege ist die Leistung an die pflegebedürftige Person. Elternunterhalt ist die Frage, ob das Sozialamt sich das Geld anschließend von den Kindern zurückholt.

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Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Was ist Hilfe zur Pflege?

Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII) ist eine Sozialleistung, die einspringt, wenn die Kosten einer Pflege — z. B. im Pflegeheim — nicht durch eigenes Einkommen, Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse gedeckt werden können. Das Sozialamt übernimmt dann die verbleibende Lücke.

Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

Anspruch haben pflegebedürftige Personen, deren eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um die pflegebedingten Kosten (z. B. Eigenanteil im Pflegeheim) zu decken — unabhängig vom Pflegegrad. Auch Personen ohne anerkannten Pflegegrad können in bestimmten Fällen Hilfe zur Pflege erhalten (§ 66 SGB XII).

Wie viel übernimmt das Sozialamt bei Hilfe zur Pflege?

Das Sozialamt übernimmt die Differenz zwischen den tatsächlichen Pflegekosten und dem, was die betroffene Person aus eigenem Einkommen, Vermögen sowie Leistungen der Pflegekasse und ggf. Wohngeld aufbringen kann. Ein Selbstbehalt (Barbetrag zur persönlichen Verfügung) verbleibt der pflegebedürftigen Person in jedem Fall.

Muss ich erst mein gesamtes Vermögen aufbrauchen?

Nein. Ein Schonvermögen bleibt geschützt — bei Hilfe zur Pflege orientiert sich die Grenze am Grundfreibetrag der Sozialhilfe (Richtwert: rund 10.000 € für Alleinstehende, Stand 2025/2026). Selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum ist nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII in der Regel ebenfalls geschützt.

Prüft das Sozialamt automatisch die Kinder (Elternunterhalt)?

Das Sozialamt zahlt die Hilfe zur Pflege zunächst unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind. Erst danach prüft es, ob ein Rückgriff (Regress) bei den Kindern möglich ist — und das ausschließlich, wenn deren Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz, § 94 Abs. 1a SGB XII). Bei geringerem Einkommen bleibt die Leistung beim Sozialamt, ohne dass Kinder herangezogen werden.

Wo und wie beantrage ich Hilfe zur Pflege?

Der Antrag wird beim örtlich zuständigen Sozialamt (meist Kreis oder kreisfreie Stadt) gestellt — häufig direkt über die Pflegeeinrichtung oder einen Sozialdienst. Wichtig: Die Leistung wird in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ein früherer Antrag ist daher vorteilhaft. Benötigt werden u. a. Einkommens- und Vermögensnachweise, der Pflegegrad-Bescheid und die Kostenaufstellung der Einrichtung.

Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?

Nein. Alle Angaben sind unverbindliche Orientierungshilfen auf Basis der gesetzlichen Regelungen (SGB XII, Stand 2025/2026). Sie ersetzen keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Wenden Sie sich im Einzelfall an Ihr zuständiges Sozialamt oder eine Sozialberatungsstelle.

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Stand: 17.07.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.