PNOG-Gesetzentwurf: Was jetzt gilt und was geplant ist
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Der Entwurf soll die Pflegeversicherung stabilisieren und die häusliche Pflege stärken. Wir erklären, was bereits gilt, was das Gesetzgebungsverfahren noch ändern kann und welche weiteren Reformschritte für 2027 geplant sind.
Der Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Alle aktuell geltenden Leistungen (Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag etc.) bleiben bis zu einem Inkrafttreten neuer Regeln bestehen.
Zeitplan
Kabinett hat Gesetzentwurf beschlossen
Gesetz
PNOG – Pflegeneuordnungsgesetz
Finanzlücke
Ohne Gegenmaßnahmen: 7,6 Mrd. € Defizit 2027
Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss · Bundesgesundheitsministerium
Ambulante Leistungen bündeln
Verschiedene Einzelleistungen sollen in neuen Budgets für die ambulante Pflege zusammengeführt werden. Die konkreten Regelungen gelten erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.
Pflege-Cockpit
Pflegekassen sollen Informationen und Angebote künftig digital gebündelt bereitstellen, damit Ansprüche leichter nachvollziehbar sind.
Überbrückungsbudget
Bei ungeplantem Ausfall der Pflegeperson soll ein neues Budget akute Pflege- und Überbrückungssituationen absichern.
Fachliche Pflegebegleitung
Ein neuer Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung vor Ort soll Pflegebedürftige und Angehörige frühzeitig unterstützen.
Sozialraumbudget
Menschen ab Pflegegrad 2 sollen niedrigschwellige Hilfen aus ihrem sozialen Umfeld leichter nutzen können. Für junge Pflegebedürftige ist ein höheres Budget vorgesehen.
Finanzierung stabilisieren
Der Entwurf soll den allgemeinen Beitragssatz bei 3,6 Prozent halten. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenze, Kinderlosenzuschlag, Mitversicherung und Minijobs; für einzelne Versicherte können Beiträge steigen.
Noch kein geltendes Recht
Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren. Erst ein verkündetes Gesetz kann Leistungsansprüche ändern.
Die Übersicht fasst ausschließlich die offiziell bestätigten Kernelemente des Kabinettsentwurfs zusammen. Bis zum Inkrafttreten neuer Regeln gilt das aktuelle SGB XI.
Quellen: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss · Bundesgesundheitsministerium
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Der Kabinettsbeschluss schafft noch keine neuen Ansprüche und ändert keine bestehenden Leistungsbeträge.
Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass es keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen geben soll. Maßgeblich bleibt aber erst die später verkündete Gesetzesfassung.
→ 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt: aktuelle Rechtslage & geplante Änderungen
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge 2026
Das Pflegegeld bleibt 2026 unverändert. Die letzte Erhöhung um 4,5 % erfolgte zum 1. Januar 2025. Die nächste planmäßige Anpassung ist frühestens 2028 vorgesehen.
| Pflegegrad | Pflegegeld / Monat | Änderung 2026 |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | – (kein Pflegegeld) | – |
| Pflegegrad 2 | 347 € | keine |
| Pflegegrad 3 | 599 € | keine |
| Pflegegrad 4 | 800 € | keine |
| Pflegegrad 5 | 990 € | keine |
Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1): weiterhin 131 €/Monat (§ 45b SGB XI).
Quelle: § 43c SGB XI
Der Kabinettsbeschluss ändert die geltenden Zuschüsse noch nicht. Nach § 43c SGB XI beträgt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten.
Der Zuschuss bezieht sich nicht auf Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten. Änderungen sind erst möglich, wenn ein Gesetz verabschiedet und verkündet wurde.
Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss
Ein Lohnersatz für pflegende Angehörige wird politisch diskutiert. Der veröffentlichte Kabinettsbeschluss nennt fachliche Pflegebegleitung und neue Budgets, aber kein Familienpflegegeld. Es gibt daher keine verbindliche Höhe, Anspruchsvoraussetzungen oder einen Starttermin.
Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss
Der Kabinettsbeschluss schafft keine neuen Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad. Bis eine Gesetzesänderung verkündet ist, gelten die bestehenden Begutachtungskriterien und Leistungsansprüche unverändert.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsbeschluss
Die Bundesregierung erklärt zum Kabinettsbeschluss, dass es keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen geben soll. Verbindlich wird dies erst mit der verkündeten Gesetzesfassung.
Quellen: § 94 SGB XII · Bundesregierung, Kabinettsbeschluss
Bis zu einer Verabschiedung sollten Sie sich an der geltenden Grenze orientieren. Was die 100.000-€-Grenze konkret bedeutet und wie sie geprüft wird – inklusive Sofort-Check für Ihr Einkommen.
Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss
Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt die Beratung in Bundestag und Bundesrat. Die vorgeschlagenen Änderungen gelten noch nicht. Für weitergehende Strukturreformen soll eine Kommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen; darauf aufbauende Reformen werden zum 1. Juli 2027 angestrebt.
Solange kein Gesetz verkündet ist, gelten die aktuellen SGB-XI-Regeln unverändert. Wir aktualisieren diese Seite nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat.
Diese Seite basiert auf den nachfolgend verlinkten öffentlich zugänglichen Quellen (Stand: 3. Oktober 2026). Alle Angaben sind unverbindlich – bis zur Verabschiedung des PNOG können sich Inhalte noch ändern.
Letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.10.2026. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen kostenlosen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).
Stand: 03.10.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.