Letzte Aktualisierung: 03.10.2026 · PNOG im Gesetzgebungsverfahren

Pflegereform 2026/2027

PNOG-Gesetzentwurf: Was jetzt gilt und was geplant ist

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) beschlossen. Der Entwurf soll die Pflegeversicherung stabilisieren und die häusliche Pflege stärken. Wir erklären, was bereits gilt, was das Gesetzgebungsverfahren noch ändern kann und welche weiteren Reformschritte für 2027 geplant sind.

Der Kabinettsbeschluss ist noch kein Gesetz. Alle aktuell geltenden Leistungen (Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag etc.) bleiben bis zu einem Inkrafttreten neuer Regeln bestehen.

Zeitplan

Kabinett hat Gesetzentwurf beschlossen

Gesetz

PNOG – Pflegeneuordnungsgesetz

Finanzlücke

Ohne Gegenmaßnahmen: 7,6 Mrd. € Defizit 2027

PNOG-Gesetzentwurf: Das soll sich ändern

Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss · Bundesgesundheitsministerium

Ambulante Leistungen bündeln

Verschiedene Einzelleistungen sollen in neuen Budgets für die ambulante Pflege zusammengeführt werden. Die konkreten Regelungen gelten erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens.

Pflege-Cockpit

Pflegekassen sollen Informationen und Angebote künftig digital gebündelt bereitstellen, damit Ansprüche leichter nachvollziehbar sind.

Überbrückungsbudget

Bei ungeplantem Ausfall der Pflegeperson soll ein neues Budget akute Pflege- und Überbrückungssituationen absichern.

Fachliche Pflegebegleitung

Ein neuer Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung vor Ort soll Pflegebedürftige und Angehörige frühzeitig unterstützen.

Sozialraumbudget

Menschen ab Pflegegrad 2 sollen niedrigschwellige Hilfen aus ihrem sozialen Umfeld leichter nutzen können. Für junge Pflegebedürftige ist ein höheres Budget vorgesehen.

Finanzierung stabilisieren

Der Entwurf soll den allgemeinen Beitragssatz bei 3,6 Prozent halten. Vorgesehen sind unter anderem Änderungen bei Beitragsbemessungsgrenze, Kinderlosenzuschlag, Mitversicherung und Minijobs; für einzelne Versicherte können Beiträge steigen.

Noch kein geltendes Recht

Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren. Erst ein verkündetes Gesetz kann Leistungsansprüche ändern.

Die Übersicht fasst ausschließlich die offiziell bestätigten Kernelemente des Kabinettsentwurfs zusammen. Bis zum Inkrafttreten neuer Regeln gilt das aktuelle SGB XI.

Aktueller Stand (3. Oktober 2026): Parlamentarisches Verfahren läuft

Quellen: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss · Bundesgesundheitsministerium

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren. Der Kabinettsbeschluss schafft noch keine neuen Ansprüche und ändert keine bestehenden Leistungsbeträge.

Die Bundesregierung erklärt ausdrücklich, dass es keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen geben soll. Maßgeblich bleibt aber erst die später verkündete Gesetzesfassung.

→ 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt: aktuelle Rechtslage & geplante Änderungen

Pflegegeld 2026: Keine Erhöhung

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Leistungsbeträge 2026

Das Pflegegeld bleibt 2026 unverändert. Die letzte Erhöhung um 4,5 % erfolgte zum 1. Januar 2025. Die nächste planmäßige Anpassung ist frühestens 2028 vorgesehen.

PflegegradPflegegeld / MonatÄnderung 2026
Pflegegrad 1– (kein Pflegegeld)–
Pflegegrad 2347 €keine
Pflegegrad 3599 €keine
Pflegegrad 4800 €keine
Pflegegrad 5990 €keine

Entlastungsbetrag (ab Pflegegrad 1): weiterhin 131 €/Monat (§ 45b SGB XI).

→ Pflegegeld-Rechner: Ihr persönlicher Anspruch

Eigenanteil im Pflegeheim: Aktuelle Zuschüsse gelten weiter

Quelle: § 43c SGB XI

Der Kabinettsbeschluss ändert die geltenden Zuschüsse noch nicht. Nach § 43c SGB XI beträgt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten.

Der Zuschuss bezieht sich nicht auf Unterkunft, Verpflegung oder Investitionskosten. Änderungen sind erst möglich, wenn ein Gesetz verabschiedet und verkündet wurde.

→ Pflegeheim-Kostenrechner: Eigenanteil heute berechnen

Familienpflegegeld: weiter nicht beschlossen

Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss

Ein Lohnersatz für pflegende Angehörige wird politisch diskutiert. Der veröffentlichte Kabinettsbeschluss nennt fachliche Pflegebegleitung und neue Budgets, aber kein Familienpflegegeld. Es gibt daher keine verbindliche Höhe, Anspruchsvoraussetzungen oder einen Starttermin.

Pflegegrad-Kriterien: Geltende Regeln bleiben maßgeblich

Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss

Der Kabinettsbeschluss schafft keine neuen Voraussetzungen für die Einstufung in einen Pflegegrad. Bis eine Gesetzesänderung verkündet ist, gelten die bestehenden Begutachtungskriterien und Leistungsansprüche unverändert.

→ Pflegegrad-Einschätzung: Welcher Pflegegrad passt zu mir?

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Keine Abstriche vorgesehen

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Kabinettsbeschluss

Die Bundesregierung erklärt zum Kabinettsbeschluss, dass es keine Abstriche bei der Rente von pflegenden Angehörigen geben soll. Verbindlich wird dies erst mit der verkündeten Gesetzesfassung.

Fällt die 100.000-€-Grenze? Aktueller Stand zum Elternunterhalt

Quellen: § 94 SGB XII · Bundesregierung, Kabinettsbeschluss

Aktuell gilt unverändert: Kinder werden für die Pflegekosten ihrer Eltern nur herangezogen, wenn ihr eigenes Bruttojahreseinkommen über 100.000 € liegt (Angehörigen-Entlastungsgesetz, § 94 Abs. 1a SGB XII, seit 01.01.2020). An dieser Rechtslage hat sich bislang nichts geändert.
Wichtig: Der Kabinettsbeschluss zum PNOG enthält keine Änderung der 100.000-Euro-Grenze. Für die aktuelle Prüfung zählt weiterhin allein die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 1a SGB XII.

Bis zu einer Verabschiedung sollten Sie sich an der geltenden Grenze orientieren. Was die 100.000-€-Grenze konkret bedeutet und wie sie geprüft wird – inklusive Sofort-Check für Ihr Einkommen.

Was bleibt, was ändert sich – Schnellübersicht

Bleibt bestehen

  • 5 Pflegegrade (Systematik unverändert)
  • Pflegegeld-Beträge (bis zum Inkrafttreten neuer Regeln)
  • Entlastungsbetrag 131 €/Monat (PG1–5, bis zu einer Gesetzesänderung)
  • Kombinierte Kurzzeitpflege-/Verhinderungspflege-Jahresbudget: 3.539 €
  • Pflegekassen als Träger (Teilkostendeckung)

Geplante Änderungen

  • Ambulante Einzelleistungen sollen in neuen Budgets gebündelt werden
  • Digitales Pflege-Cockpit bei den Pflegekassen
  • Neues Überbrückungsbudget bei Pflegeausfall
  • Fachliche Pflegebegleitung vor Ort
  • Sozialraumbudget für niedrigschwellige Hilfen ab Pflegegrad 2
  • Stärkung von Prävention, Früherkennung und Rehabilitation
  • Details können sich in Bundestag und Bundesrat noch ändern

Ausblick: Wie es nach dem Kabinettsbeschluss weitergeht

Quelle: Bundesregierung, Kabinettsbeschluss

Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt die Beratung in Bundestag und Bundesrat. Die vorgeschlagenen Änderungen gelten noch nicht. Für weitergehende Strukturreformen soll eine Kommission bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen; darauf aufbauende Reformen werden zum 1. Juli 2027 angestrebt.

Solange kein Gesetz verkündet ist, gelten die aktuellen SGB-XI-Regeln unverändert. Wir aktualisieren diese Seite nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat.

Häufige Fragen zur Pflegereform 2026/2027

Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?▼
Nein. Das Pflegegeld bleibt 2026 auf dem Stand von 2025. Die letzte Erhöhung war zum 1. Januar 2025 (+4,5 Prozent). Das Bundeskabinett hat zwar das PNOG beschlossen, aber das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten weiter 347 €, 599 €, 800 € und 990 € pro Monat für die Pflegegrade 2 bis 5.
Was ist das Familienpflegegeld und wer bekommt es?▼
Ein Familienpflegegeld als Lohnersatz für pflegende Angehörige wird diskutiert. Der vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf nennt stattdessen unter anderem fachliche Pflegebegleitung und neue Budgets. Für ein Familienpflegegeld gibt es weiterhin weder beschlossene Beträge noch einen verbindlichen Starttermin.
Was gilt aktuell für die Heimzuschüsse?▼
Nach geltendem § 43c SGB XI beträgt der Zuschuss zum pflegebedingten Eigenanteil 15 % bis einschließlich 12 Monate, 30 % nach mehr als 12, 50 % nach mehr als 24 und 75 % nach mehr als 36 Monaten. Diese geltenden Stufen ändern sich nicht durch den Kabinettsbeschluss allein. Ob und wie der Gesetzentwurf die Zuschüsse verändert, entscheidet sich erst im parlamentarischen Verfahren.
Werden die Pflegegrad-Kriterien 2026 verschärft?▼
Für die geltenden Kriterien zur Einstufung in einen Pflegegrad gibt es 2026 keine beschlossene Änderung. Der Kabinettsbeschluss startet erst das parlamentarische Verfahren; Änderungen an den Begutachtungskriterien wären erst mit einem verkündeten Gesetz verbindlich.
Wann tritt die Pflegereform in Kraft?▼
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt läuft das parlamentarische Verfahren. Der Beschluss ist noch kein Inkrafttreten: Bis ein Gesetz verkündet ist, gelten die aktuellen SGB-XI-Regeln. Die Bundesregierung strebt weitere Reformschritte auf Grundlage einer Strukturkommission zum 1. Juli 2027 an.
Soll die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt abgeschafft werden?▼
Aktuell gilt weiterhin: Kinder müssen erst ab einem eigenen Bruttojahreseinkommen von über 100.000 € (§ 94 Abs. 1a SGB XII) Elternunterhalt zahlen. Der veröffentlichte Kabinettsbeschluss zum PNOG enthält keine beschlossene Änderung dieser Grenze. Details zur aktuellen Rechtslage finden Sie auf unserer Seite zur 100.000-Euro-Grenze.
Was ändert sich für Pflegegrad 1 durch das PNOG?▼
Für Pflegegrad 1 gelten weiterhin die bestehenden Leistungen, insbesondere der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich in häuslicher Pflege. Der Kabinettsbeschluss ändert daran noch nichts. Welche Details der Gesetzentwurf für einzelne Pflegegrade vorsieht, kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?▼
Nein. Diese Seite erläutert den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zum PNOG und die weiterhin geltende Rechtslage (Seitenstand: 3. Oktober 2026). Bis zu einer Verkündung können sich Inhalte im parlamentarischen Verfahren ändern. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt.

Passende Rechner & Ratgeber

Quellen & Nachweise

Diese Seite basiert auf den nachfolgend verlinkten öffentlich zugänglichen Quellen (Stand: 3. Oktober 2026). Alle Angaben sind unverbindlich – bis zur Verabschiedung des PNOG können sich Inhalte noch ändern.

  1. Bundesregierung: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz
  2. Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz
  3. Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum PNOG
  4. § 30 SGB XI: Dynamisierung der Leistungsbeträge
  5. § 37 SGB XI: geltende Pflegegeldbeträge
  6. § 43c SGB XI: geltende Leistungszuschläge im Pflegeheim

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 03.10.2026. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse oder einen kostenlosen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).

Stand: 03.10.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.