Pflegekosten von der Steuer absetzen
Stand: Mai 2026 · Redaktionell geprüft · Keine Steuerberatung
Ambulante Pflegedienste, Haushaltshilfen und Wohnraumanpassungen können als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStGsteuerlich geltend gemacht werden. Beispiel: Bei 800 €/Monat Pflegedienst-Eigenkosten ergibt sich eine mögliche Steuerermäßigung von bis zu 1.920 €/Jahr. Diese Orientierungshilfe schätzt Ihre individuelle Ersparnis – kein Ersatz für Steuerberatung.
pflegekosten-berechnen.de — Steuerliche Orientierungshilfe
Erstellt am 29.05.2026 · Keine Steuerberatung · Nur zur Orientierung
Wichtiger Hinweis – Keine Steuerberatung
Diese Orientierungshilfe dient ausschließlich der ersten Einschätzung möglicher Steuerermäßigungen. Die Ergebnisse sind Schätzwerte und ersetzen keine individuelle Steuerberatung. Für Ihre tatsächliche Steuererklärung wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein. Alle Angaben ohne Gewähr.
Pflegesituation
Schätzung nach § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen
Tragen Sie Ihre monatlichen Eigenkosten ein – jeweils nach Abzug aller Pflegekassen-Erstattungen und nur den Anteil für Arbeits- und Fahrtkosten laut Rechnung (nicht Materialkosten oder Pflegehilfsmittel).
So wird gerechnet
Monatliche Eingaben werden hochgerechnet:Die Felder „Pflegedienst“ und „Haushaltshilfe“ sind Monatsbeträge. Der Rechner multipliziert diese mit 12, um den Jahresbetrag zu ermitteln – weil § 35a auf Jahresbasis gilt.
§ 35a Abs. 2 EStG:20 % der begünstigten Aufwendungen, max. 4.000 €/Jahr. Begünstigt: Arbeits- und Fahrtkosten für Pflege und Betreuung im Haushalt. Nicht begünstigt: Materialkosten, Pflegehilfsmittel.
§ 35a Abs. 1 EStG:20 % der Kosten für geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, max. 510 €/Jahr. Nur bei ordnungsgemäßer Anmeldung via Haushaltsscheckverfahren.
§ 35a Abs. 3 EStG:20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen (z. B. Wohnraumanpassung), max. 1.200 €/Jahr. Nicht anrechenbar, wenn bereits als Werbungskosten/Betriebsausgaben/ außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.
Zahlungsweg:§ 35a setzt stets unbare Zahlung voraus (Überweisung, Lastschrift). Barzahlungen sind nicht begünstigt (§ 35a Abs. 5 EStG).
Quellen: § 35a EStG (gesetze-im-internet.de), BMF-Anwendungsschreiben
Weitere steuerliche Entlastungen – Informationsblock
Die folgenden Möglichkeiten sind nicht in der Berechnung oben enthalten, da sie von Ihrer persönlichen Steuersituation abhängen. Klären Sie diese mit einem Steuerberater.
§ 33b Abs. 6 EStG
Pflege-Pauschbetrag (für pflegende Angehörige)
Wer unentgeltlich eine nahestehende pflegebedürftige Person in einem Privathaushalt pflegt, kann den Pflege-Pauschbetrag geltend machen:
- • Pflegegrad 2 oder 3: 600 €/Jahr
- • Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H: 1.800 €/Jahr
Dieser Pauschbetrag mindert die Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage – keine direkte Steuerermäßigung wie § 35a.
§ 33b Abs. 3 EStG
Behinderten-Pauschbetrag (für die pflegebedürftige Person)
Pflegebedürftige mit Behindertenausweis können einen jährlichen Pauschbetrag nach ihrem Grad der Behinderung (GdB) ansetzen:
- • GdB 50–100: 1.140 – 2.840 €/Jahr
- • Merkzeichen H oder Bl: 7.400 €/Jahr
Alternativ zu § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen), nicht kumulierbar für dieselben Kosten. Prüfen Sie beide Wege mit Ihrem Steuerberater.
§ 33 EStG
Außergewöhnliche Belastungen (Pflegeheimkosten)
Pflegeheimkosten können als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sein – jedoch erst nach Abzug der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung(die je nach Einkommen und Familienstand 1–7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte beträgt). Dies ist komplex zu berechnen und stark von Ihrem Einkommen abhängig. Wenden Sie sich für diese Berechnung unbedingt an einen Steuerberater.
Stand: Januar 2025 · Quelle: § 35a, § 33b EStG · Keine Steuerberatung · Alle Angaben ohne Gewähr. Bei Unsicherheiten: Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein hinzuziehen.
Häufige Fragen zum Thema Pflegekosten & Steuern
- Wo in der Steuererklärung trage ich Pflegekosten ein?
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1 und 2 EStG) und Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG) werden in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen – in ELSTER unter dem gleichnamigen Formular. Dort sind getrennte Zeilen für Haushaltshilfen (Minijob), haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Pflegedienst) und Handwerkerleistungen vorgesehen. Der Steuerbescheid setzt dann die Ermäßigung direkt von der Steuerschuld ab.
- Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?
- Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kosten für einen ambulanten Pflegedienst können als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG geltend gemacht werden – bis zu 4.000 € Steuerermäßigung jährlich. Voraussetzung: Zahlung per Überweisung und nur der Anteil für Arbeits- und Fahrtkosten.
- Was ist der Unterschied zwischen Steuerermäßigung und Steuerfreibetrag?
- Eine Steuerermäßigung (§ 35a EStG) wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Ein Pauschbetrag (§ 33b EStG) mindert dagegen nur die steuerliche Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Steuerersparnis aus einem Pauschbetrag hängt daher vom persönlichen Steuersatz ab.
- Zählen Pflegeheimkosten auch für § 35a EStG?
- Teilweise. Seit einem BFH-Urteil können haushaltsnahe Dienstleistungsanteile in einem Pflegeheim nach § 35a EStG begünstigt sein – aber nur der konkret ausgewiesene Anteil für Reinigung, Wäsche und vergleichbare Tätigkeiten. Der begünstigte Betrag ergibt sich aus der jährlichen Heimkostenabrechnung.
- Was ist der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b EStG?
- Pflegende Angehörige, die eine nahestehende Person unentgeltlich in einem Privathaushalt pflegen, können den Pflege-Pauschbetrag beantragen: 600 € bei Pflegegrad 2 oder 3, 1.800 € bei Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H. Dieser Pauschbetrag mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Muss ich für § 35a unbedingt per Überweisung zahlen?
- Ja. § 35a Abs. 5 EStG schreibt zwingend unbare Zahlung vor – also Überweisung oder Lastschrift. Barzahlungen sind ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn eine ordentliche Rechnung vorliegt.
- Kann ich § 35a und § 33b gleichzeitig nutzen?
- Grundsätzlich ja, aber nicht für dieselben Aufwendungen. § 35a (Steuerermäßigung) und § 33b Behinderten-Pauschbetrag (Abzug von der Bemessungsgrundlage) können parallel genutzt werden, sofern keine Doppelzählung stattfindet. Für die optimale Kombination empfiehlt sich Steuerberatung.
Passende Rechner & Informationen
Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Sie stellt keine Steuerberatung, Rechtsberatung oder sonstige Fachberatung dar. Für verbindliche Aussagen zu Ihrer steuerlichen Situation wenden Sie sich an einen Steuerberater oder einen anerkannten Lohnsteuerhilfeverein. Stand: Januar 2025. Änderungen der Gesetzeslage vorbehalten.