Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die vollständige Liste

Alle Produkte der Produktgruppe 54 auf einen Blick — bis 42 € im Monat ohne Zuzahlung, ohne Rezept.

Kurzantwort: Was gehört zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54 im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands) sind Einwegprodukte für die häusliche Pflege — z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse dafür bis zu 42 € pro Monat — ohne Zuzahlung, ohne ärztliches Rezept (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

Die 8 Produktgruppen im Detail

Einmalhandschuhe

Für Körperpflege, Wundversorgung und hygienische Verrichtungen in der häuslichen Pflege — in verschiedenen Größen.

Bettschutzeinlagen (Einweg)

Saugfähige Einwegunterlagen für Bett oder Sitzmöbel. Achtung: mehrfach verwendbare/waschbare Varianten zählen zur Produktgruppe 51, nicht zur 42-€-Pauschale.

Händedesinfektionsmittel

Zur Handhygiene bei der Pflege, insbesondere vor und nach pflegerischen Tätigkeiten.

Flächendesinfektionsmittel

Für die Desinfektion von Kontaktflächen, Pflegehilfsmitteln und Sanitärbereich.

Einmal-Schutzschürzen

Zum Schutz der Kleidung bei körpernahen Pflegetätigkeiten oder Reinigungsarbeiten.

Mund-Nasen-Schutzmasken

Einwegmasken (inkl. FFP2) zum Infektionsschutz bei engem Körperkontakt in der Pflege.

Einmallätzchen

Für die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, insbesondere bei eingeschränkter Mobilität.

Fingerlinge

Für punktuelle hygienische Verrichtungen, bei denen ein vollständiger Handschuh nicht nötig ist.

Was gehört NICHT zur 42-€-Pauschale?

Zur Abgrenzung Kranken- vs. Pflegekasse bei technischen Hilfsmitteln →

So wählen Sie die passende Zusammenstellung

  1. Bedarf einschätzen: Wie viel Körperpflege, Handhygiene oder Schutzausrüstung fällt monatlich tatsächlich an?
  2. Anbieter wählen: Ein spezialisierter Anbieter stellt in der Regel ein vorkonfiguriertes Set zusammen und übernimmt die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse.
  3. Monatlich anpassen: Die Zusammenstellung lässt sich üblicherweise monatlich ändern, solange die 42 €-Grenze eingehalten wird.

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Pflegehase stellt die passenden Produkte aus der Produktgruppe 54 zusammen und übernimmt die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse. Die Kostenfreiheit entsteht durch Ihren gesetzlichen Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — nicht durch den Anbieter.

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Häufige Fragen zur Pflegehilfsmittel-Liste

Was zählt zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands der Produktgruppe 54 zugeordnet. Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen (Einweg), Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmal-Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutzmasken, Einmallätzchen und Fingerlinge.

Sind Inkontinenzprodukte Teil der 42-€-Pauschale?

Nein. Inkontinenzmaterial wird über die Krankenkasse abgerechnet, nicht über die Pflegehilfsmittel-zum-Verbrauch-Pauschale der Pflegekasse. Ebenso zählen allgemeine Hygieneartikel wie Duschgel oder Shampoo nicht dazu.

Sind waschbare Bettschutzeinlagen auch in der Liste enthalten?

Nein. Mehrfach verwendbare, waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 (technische Pflegehilfsmittel) und werden gesondert beantragt — nicht über die monatliche 42-€-Pauschale für Verbrauchsprodukte.

Wie hoch ist die monatliche Pauschale und wer bezahlt eine Zuzahlung?

Die Pauschale beträgt aktuell 42 € pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Innerhalb dieser Pauschale fällt keine Zuzahlung an — anders als bei technischen Pflegehilfsmitteln, bei denen üblicherweise 10 % Eigenanteil (max. 25 € je Hilfsmittel) anfallen.

Kann ich die Produktauswahl innerhalb der Pauschale selbst bestimmen?

Ja. Innerhalb der 42-€-Grenze können Sie die Produktauswahl und Mengen an Ihren tatsächlichen Bedarf anpassen und in der Regel monatlich neu zusammenstellen lassen — meist über einen spezialisierten Anbieter, der die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt.

Brauche ich für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ein ärztliches Rezept?

Nein. Anders als bei vielen technischen Hilfsmitteln ist für die monatliche Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI keine ärztliche Verordnung erforderlich — der anerkannte Pflegegrad und die häusliche Pflege genügen als Voraussetzung.

Quellen

Stand: 22.09.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.