Einmalhandschuhe
Für Körperpflege, Wundversorgung und hygienische Verrichtungen in der häuslichen Pflege — in verschiedenen Größen.
Alle Produkte der Produktgruppe 54 auf einen Blick — bis 42 € im Monat ohne Zuzahlung, ohne Rezept.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Produktgruppe 54 im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands) sind Einwegprodukte für die häusliche Pflege — z. B. Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung. Ab Pflegegrad 1 übernimmt die Pflegekasse dafür bis zu 42 € pro Monat — ohne Zuzahlung, ohne ärztliches Rezept (§ 40 Abs. 2 SGB XI).
Für Körperpflege, Wundversorgung und hygienische Verrichtungen in der häuslichen Pflege — in verschiedenen Größen.
Saugfähige Einwegunterlagen für Bett oder Sitzmöbel. Achtung: mehrfach verwendbare/waschbare Varianten zählen zur Produktgruppe 51, nicht zur 42-€-Pauschale.
Zur Handhygiene bei der Pflege, insbesondere vor und nach pflegerischen Tätigkeiten.
Für die Desinfektion von Kontaktflächen, Pflegehilfsmitteln und Sanitärbereich.
Zum Schutz der Kleidung bei körpernahen Pflegetätigkeiten oder Reinigungsarbeiten.
Einwegmasken (inkl. FFP2) zum Infektionsschutz bei engem Körperkontakt in der Pflege.
Für die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, insbesondere bei eingeschränkter Mobilität.
Für punktuelle hygienische Verrichtungen, bei denen ein vollständiger Handschuh nicht nötig ist.
Zur Abgrenzung Kranken- vs. Pflegekasse bei technischen Hilfsmitteln →
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Pflegehase stellt die passenden Produkte aus der Produktgruppe 54 zusammen und übernimmt die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse. Die Kostenfreiheit entsteht durch Ihren gesetzlichen Anspruch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — nicht durch den Anbieter.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands der Produktgruppe 54 zugeordnet. Dazu zählen unter anderem Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen (Einweg), Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmal-Schutzschürzen, Mund-Nasen-Schutzmasken, Einmallätzchen und Fingerlinge.
Nein. Inkontinenzmaterial wird über die Krankenkasse abgerechnet, nicht über die Pflegehilfsmittel-zum-Verbrauch-Pauschale der Pflegekasse. Ebenso zählen allgemeine Hygieneartikel wie Duschgel oder Shampoo nicht dazu.
Nein. Mehrfach verwendbare, waschbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 (technische Pflegehilfsmittel) und werden gesondert beantragt — nicht über die monatliche 42-€-Pauschale für Verbrauchsprodukte.
Die Pauschale beträgt aktuell 42 € pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Innerhalb dieser Pauschale fällt keine Zuzahlung an — anders als bei technischen Pflegehilfsmitteln, bei denen üblicherweise 10 % Eigenanteil (max. 25 € je Hilfsmittel) anfallen.
Ja. Innerhalb der 42-€-Grenze können Sie die Produktauswahl und Mengen an Ihren tatsächlichen Bedarf anpassen und in der Regel monatlich neu zusammenstellen lassen — meist über einen spezialisierten Anbieter, der die Abrechnung mit der Pflegekasse übernimmt.
Nein. Anders als bei vielen technischen Hilfsmitteln ist für die monatliche Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI keine ärztliche Verordnung erforderlich — der anerkannte Pflegegrad und die häusliche Pflege genügen als Voraussetzung.
Quellen
Stand: 22.09.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.