Pflegehilfsmittel: Wer zahlt Rollstuhl, Pflegebett & Hebelifter?

Rollstuhl, Pflegebett oder Hebelifter werden nicht automatisch von derselben Kasse bezahlt — und meist nur geliehen statt gekauft. Wir zeigen, welcher Kostenträger zuständig ist, wie hoch die Zuzahlung ausfällt und wann sich ein Privatkauf lohnt.

Kurzantwort: Krankenkasse oder Pflegekasse?

Es gibt keinen einheitlichen Topf für „Pflegehilfsmittel“. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien mit unterschiedlichen Kostenträgern: Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, CPAP-Gerät, Sauerstoffkonzentrator) fallen in aller Regel unter § 33 SGB V und werden von der Krankenkasse finanziert. Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Hebelifter, Anti-Dekubitus-Matratze) fallen unter § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI und werden von der Pflegekasse übernommen — meist als Leihgabe. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) sind eine dritte, eigene Kategorie mit einer monatlichen Pauschale von 42 € (§ 40 Abs. 2 SGB XI) — dazu haben wir eine eigene Seite zur Pflegebox.

Wichtig: § 40 Abs. 1 SGB XI ist gegenüber der Krankenversicherung subsidiär. Das heißt: Die Pflegekasse zahlt nur, „soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung … zu leisten sind“. Kann ein Hilfsmittel beiden Zwecken dienen (z. B. ein Rollstuhl), prüft der zuerst angefragte Kostenträger selbst, wer zuständig ist (§ 40 Abs. 5 SGB XI) — Sie müssen nicht selbst zwischen den Kassen vermitteln.

Kostenträger im Überblick

Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten Hilfsmittel den richtigen Kostenträgern zu — inklusive Zuzahlung und Rechtsgrundlage. Details dazu, wie die Zuzahlung berechnet wird, finden Sie im Abschnitt „Zuzahlung im Detail“.

KategorieBeispieleKostenträgerZuzahlungRechtsgrundlage
HilfsmittelRollstuhl, Rollator, CPAP-Gerät, Sauerstoffkonzentrator, InhalationsgerätKrankenkasse10 %, mind. 5 €, max. 10 € je Mittel§ 33, § 61 SGB V
Technisches PflegehilfsmittelPflegebett, Hebelifter, Anti-Dekubitus-Matratze, NotrufsystemPflegekasse10 %, max. 25 € je Hilfsmittel§ 40 Abs. 1, 3 SGB XI
Pflegehilfsmittel zum VerbrauchEinmalhandschuhe, Desinfektionstücher, BettschutzeinlagenPflegekasseKeine — Pauschale 42 €/Monat§ 40 Abs. 2 SGB XI
WohnumfeldverbesserungRampen, Türverbreiterung, Badumbau, TreppenliftPflegekasse (Zuschuss)Rest selbst tragen, Zuschuss bis 4.180 €§ 40 Abs. 4 SGB XI

Wohnumfeldverbesserungen wie Treppenlift oder Badumbau sind bauliche Maßnahmen und kein Hilfsmittel im engeren Sinn — mehr dazu auf unserer Seite zur Wohnraumanpassung. Stand: 2026, alle Angaben ohne Gewähr — im Einzelfall entscheidet der zuständige Kostenträger.

Zuzahlung im Detail: Zwei unterschiedliche Regeln

Ein häufiges Missverständnis: Es gibt nicht „die eine“ Zuzahlungsregel für Hilfsmittel. Je nachdem, welcher Kostenträger zuständig ist, gelten unterschiedliche Grenzen:

  • Krankenkasse (§ 61 SGB V): 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Hilfsmittel — unabhängig vom tatsächlichen Preis des Geräts. Ein Rollstuhl für 800 € kostet Sie also maximal 10 € Zuzahlung, kein Prozentsatz vom vollen Betrag.
  • Pflegekasse (§ 40 Abs. 3 SGB XI): 10 % der Kosten, höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel. Die Obergrenze liegt hier höher als bei der Krankenkasse.

Beispiel: Ein Pflegebett wird über die Pflegekasse geliehen bereitgestellt. Die Zuzahlung beträgt 10 % der (fiktiven) Anschaffungskosten, gedeckelt auf 25 €. Bei einem angenommenen Wert von 400 € wären das rechnerisch 40 € — gezahlt werden aber nur die gedeckelten 25 €.

In beiden Fällen gilt eine Härtefallregelung: Wer die für ihn geltende Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht oder durch die Zuzahlung erreichen würde, wird ganz oder teilweise von weiteren Zuzahlungen befreit. Ihre Kranken- oder Pflegekasse berät Sie dazu individuell.

So läuft die Beantragung ab

Der Weg zum Hilfsmittel unterscheidet sich je nach Kostenträger geringfügig, folgt aber demselben Grundmuster:

1

Ärztliche Verordnung oder Antrag

Bei Hilfsmitteln der Krankenkasse (§ 33 SGB V) benötigen Sie in der Regel eine vertragsärztliche Verordnung mit der passenden Hilfsmittelverzeichnis-Nummer (§ 139 SGB V). Bei technischen Pflegehilfsmitteln der Pflegekasse reicht meist ein formloser Antrag mit Begründung — ein Attest kann die Bearbeitung beschleunigen.

2

Prüfung durch die Kasse

Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit durch eine Pflegefachperson oder den Medizinischen Dienst prüfen lassen (§ 40 Abs. 1 SGB XI). Bei Doppelzweck-Hilfsmitteln klärt der Kostenträger selbst die Zuständigkeit zwischen Kranken- und Pflegekasse.

3

Leihe, Zuzahlung, Lieferung

Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen. Sie zahlen die anfallende Zuzahlung an die abgebende Stelle (z. B. Sanitätshaus). Lehnen Sie die Leihe ohne triftigen Grund ab, tragen Sie die vollen Kosten selbst.

Wann lohnt sich der Kauf ohne Kassenantrag?

Ein Kassenantrag ist nicht immer der schnellste oder passendste Weg. In folgenden Situationen entscheiden sich viele Betroffene bewusst für den Direktkauf beim Sanitätshaus:

  • Kein Pflegegrad oder keine ärztliche Verordnung: Ohne Pflegegrad entfällt der Anspruch nach § 40 SGB XI, ohne Verordnung meist der Anspruch nach § 33 SGB V.
  • Kurzfristiger oder vorübergehender Bedarf: z. B. nach einer Operation, während eines Kurzaufenthalts bei Angehörigen oder für die Reise.
  • Höherwertige Ausstattung gewünscht: Entscheiden Sie sich für ein Modell, das über das medizinisch Notwendige hinausgeht, tragen Sie die Mehrkosten ohnehin selbst (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SGB XI, § 33 Abs. 1 Satz 7 SGB V) — dann kann der direkte Kauf unkomplizierter sein.
  • Zweitgerät oder Ersatzausstattung: etwa ein Rollstuhl fürs Auto oder ein zweites Pflegebett bei getrennten Wohnsitzen von Pflegeperson und Pflegebedürftigem.

In diesen Fällen ist ein spezialisiertes Sanitätshaus mit breitem Sortiment eine praktische Anlaufstelle — unabhängig vom Antragsweg über Kranken- oder Pflegekasse.

Viele technische Pflegehilfsmittel wie Rollstuhl, Rollator oder Pflegebett lassen sich zusätzlich zur Kassenversorgung auch direkt über ein Sanitätshaus beschaffen:

Werbung · Partnerhinweis
Online-Sanitätshaus

Rollstuhl, Rollator, Pflegebett & Co. beim Sanitätshaus bestellen

Burbach + Goetz ist ein erfahrener Sanitätshaus-Fachhändler für Medizintechnik, Mobilität, Reha-Technik und Pflegehilfsmittel — u. a. Rollstühle, Rollatoren, Elektromobile, Pflegebetten, Hebelifter sowie Verbandsmittel und Trinknahrung. Praktisch, wenn ein Hilfsmittel schnell verfügbar sein soll oder nicht über die Kasse bezogen wird.

Übernimmt die Kasse die Kosten?

Viele Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Pflegebett) können bei ärztlicher Verordnung über die Kranken- oder Pflegekasse bezogen werden — meist gegen geringe Zuzahlung. Burbach + Goetz ist eine Option für den direkten Kauf, etwa bei Eilbedarf, Zusatzausstattung oder ohne Verordnung.

Gibt es eine Beratung?

Ja, als Sanitätshaus-Fachhändler bietet Burbach + Goetz Produktberatung zu Medizintechnik, Mobilität und Pflegehilfsmitteln.

In welche Länder wird geliefert?

Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Partnerlink zu Burbach + Goetz (über Adcell). Wir erhalten eine Provision beim Kauf über diesen Link. Dies ist kein Ersatz für eine ärztliche oder pflegefachliche Beratung; prüfen Sie vorab, ob ein Anspruch gegenüber Ihrer Kranken- oder Pflegekasse besteht.

Rollstuhl · Rollator · Pflegebett

Großes Sortiment, schnell lieferbar

Zum Sanitätshaus-Sortiment

Burbach + Goetz · großer Onlineshop

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln

Ist ein Rollstuhl ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel?
In den meisten Fällen ein Hilfsmittel nach § 33 SGB V, weil er in erster Linie eine Behinderung ausgleicht oder den Erfolg einer Krankenbehandlung sichert — zuständig ist dann die Krankenkasse. Wird der Rollstuhl dagegen ausschließlich zur Erleichterung der häuslichen Pflege benötigt, kann auch die Pflegekasse zuständig sein. Bei solchen Doppelzweck-Hilfsmitteln regelt § 40 Abs. 5 SGB XI: Der Träger, bei dem der Antrag eingeht, prüft die Zuständigkeit und leitet intern weiter — Sie müssen nicht selbst zwischen Kranken- und Pflegekasse vermitteln.
Warum wird mir das Pflegehilfsmittel nur geliehen und nicht geschenkt?
§ 40 Abs. 3 SGB XI schreibt vor, dass die Pflegekassen technische Pflegehilfsmittel „in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise“ überlassen sollen. Das senkt die Kosten für die Solidargemeinschaft, da Hilfsmittel nach Rückgabe wiederaufbereitet und erneut verliehen werden können. Lehnen Sie die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, müssen Sie die Kosten vollständig selbst tragen.
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Pflegehilfsmitteln?
Bei technischen Pflegehilfsmitteln über die Pflegekasse (§ 40 Abs. 3 SGB XI) zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 % der Kosten, höchstens jedoch 25 € je Hilfsmittel. Bei Hilfsmitteln über die Krankenkasse (§ 33 SGB V i. V. m. § 61 SGB V) beträgt die Zuzahlung ebenfalls 10 %, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 € je Mittel. Wer die für ihn geltende Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, wird ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit.
Kann ich ein Hilfsmittel auch einfach selbst kaufen, ohne die Kasse zu fragen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich — dann tragen Sie die vollen Kosten selbst. Das kann sinnvoll sein, wenn kein Pflegegrad vorliegt, keine ärztliche Verordnung erfolgt, ein Hilfsmittel kurzfristig benötigt wird oder Sie eine höherwertige Ausstattung wünschen, die ohnehin nicht vollständig erstattet würde (§ 40 Abs. 1 Satz 3 SGB XI bzw. § 33 Abs. 1 Satz 7 SGB V regeln, dass Mehrkosten für Zusatzausstattung generell selbst zu tragen sind). Ein Direktkauf ersetzt jedoch nicht die Prüfung, ob ein Kassenanspruch besteht — das kann sich finanziell lohnen.
Sind die Angaben auf dieser Seite verbindlich?
Nein, alle Angaben dienen der allgemeinen Information und Orientierung. Diese Seite stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Ob im Einzelfall die Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist und in welcher Höhe eine Zuzahlung anfällt, entscheidet der jeweils zuständige Kostenträger. Für rechtsverbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Kranken- oder Pflegekasse bzw. einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI).

Weiterführende Informationen

* Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung dar. Ob im Einzelfall die Kranken- oder Pflegekasse zuständig ist, entscheidet der jeweilige Kostenträger. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihre Kranken- oder Pflegekasse bzw. einen Pflegestützpunkt (§ 7a SGB XI) — diese Beratung ist für Sie kostenlos.

Stand: 08.07.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.