Es gibt keinen einheitlichen Topf für „Pflegehilfsmittel“. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien mit unterschiedlichen Kostenträgern: Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, CPAP-Gerät, Sauerstoffkonzentrator) fallen in aller Regel unter § 33 SGB V und werden von der Krankenkasse finanziert. Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebett, Hebelifter, Anti-Dekubitus-Matratze) fallen unter § 40 Abs. 1 und 3 SGB XI und werden von der Pflegekasse übernommen — meist als Leihgabe. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) sind eine dritte, eigene Kategorie mit einer monatlichen Pauschale von 42 € (§ 40 Abs. 2 SGB XI) — dazu haben wir eine eigene Seite zur Pflegebox.
Wichtig: § 40 Abs. 1 SGB XI ist gegenüber der Krankenversicherung subsidiär. Das heißt: Die Pflegekasse zahlt nur, „soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung … zu leisten sind“. Kann ein Hilfsmittel beiden Zwecken dienen (z. B. ein Rollstuhl), prüft der zuerst angefragte Kostenträger selbst, wer zuständig ist (§ 40 Abs. 5 SGB XI) — Sie müssen nicht selbst zwischen den Kassen vermitteln.