Merkzeichen H und Pflegegrad

„H“ steht für hilflos. Das Merkzeichen wird in einem eigenen Verfahren festgestellt und folgt nicht automatisch aus dem Pflegegrad.

Kurzantwort

Bei Pflegegrad 3 sehen die hier geprüften Vorschriften keinen festen Zusammenhang mit dem Merkzeichen H vor. Bei Pflegegrad 4 und 5 gilt eine Besonderheit nur im Steuerrecht: Der Bescheid der Pflegekasse steht beim Nachweis dem Merkzeichen H gleich. Andere Vorteile, etwa die Kfz-Steuerbefreiung, knüpfen dagegen an den Eintrag im Schwerbehindertenausweis an.

Was „hilflos“ rechtlich bedeutet

Hilflos ist nach § 33b Abs. 3 EStG, wer für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf jedes Tages dauernd fremde Hilfe braucht. Das gilt auch, wenn Überwachung oder Anleitung nötig ist oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe erforderlich ist.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen dazu vor allem An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege und das Verrichten der Notdurft. Auch notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation werden berücksichtigt. Der Hilfebedarf muss erheblich sein; einzelne Verrichtungen genügen nicht. Hauswirtschaftliche Hilfe bleibt außer Betracht.

Darin liegt ein Unterschied zum Pflegegrad: Die Begutachtung der Pflegekasse folgt einem eigenen Punktesystem. Die Vorschriften knüpfen das Merkzeichen H nicht an einen Punktwert, und die Grundsätze zur Hilflosigkeit nennen den Pflegegrad nicht als Maßstab.

Welche Beträge bei welcher Einstufung gelten

Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlichen Jahresbeträge nach § 33b EStG. Der Pflege-Pauschbetrag setzt zusätzlich voraus, dass die Pflegeperson persönlich zu Hause pflegt und dafür keine Einnahmen erhält.

EinstufungBehinderten-PauschbetragPflege-Pauschbetrag
Pflegegrad 2 ohne Merkzeichen HNach festgestelltem GdB600 €
Pflegegrad 3 ohne Merkzeichen HNach festgestelltem GdB1.100 €
Pflegegrad 4 oder 57.400 €1.800 €
Merkzeichen H, gleich welcher Pflegegrad7.400 €1.800 €

Ihre Kombination können Sie im Pauschbetrag-Rechner prüfen.

Was das Merkzeichen über die Steuer hinaus bringt

So läuft die Feststellung ab

  1. Antrag auf Feststellung der Behinderung und der weiteren gesundheitlichen Merkmale bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen (§ 152 SGB IX).
  2. Den Hilfebedarf im Alltag beschreiben und vorhandene ärztliche Unterlagen benennen. Ein vorhandenes Pflegegutachten kann den Alltag veranschaulichen; die Entscheidung trifft die Behörde in ihrem eigenen Verfahren.
  3. Den Bescheid prüfen. Für Rechtsmittel gelten die darin genannten Fristen.

Den Unterschied der beiden Verfahren erklärt die Seite Pflegegrad und Schwerbehinderung.

Häufige Fragen

Bekomme ich bei Pflegegrad 3 das Merkzeichen H?

Nicht automatisch. Die hier geprüften Vorschriften verbinden Pflegegrad 3 nicht mit dem Merkzeichen H. Die zuständige Behörde prüft auf Antrag, ob Hilflosigkeit im Sinne von § 33b EStG vorliegt. Das Ergebnis kann auch bei Pflegegrad 3 positiv oder negativ ausfallen.

Bekomme ich bei Pflegegrad 4 oder 5 das Merkzeichen H automatisch?

Das Merkzeichen im Ausweis wird dadurch nicht automatisch eingetragen. Steuerlich steht die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H aber gleich (§ 65 Abs. 2 EStDV). Für den Pauschbetrag kann deshalb der Einstufungsbescheid als Nachweis dienen; verbindlich entscheidet das Finanzamt.

Bringt das Merkzeichen H mehr Pflegegeld?

Nein. Das Pflegegeld richtet sich allein nach dem Pflegegrad (§ 37 SGB XI). Das Merkzeichen H ändert weder den Pflegegrad noch die Leistungen der Pflegekasse.

Kann ich Merkzeichen H ohne Pflegegrad bekommen?

Das Merkzeichen setzt keinen Pflegegrad voraus. Maßgeblich ist die Hilflosigkeit nach § 33b EStG und den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die die zuständige Behörde prüft.

Ist die Kfz-Steuer mit Pflegegrad 4 oder 5 frei?

§ 3a KraftStG verlangt für die Befreiung den Nachweis durch einen Ausweis mit Merkzeichen H, Bl oder aG. Der Pflegegrad ist dort nicht als Nachweis genannt. Verbindlich entscheidet das Hauptzollamt.

Quellen

  1. § 33b EStG: Hilflosigkeit und Pauschbeträge
  2. § 65 EStDV: Nachweis, Gleichstellung von Pflegegrad 4 und 5
  3. § 3 SchwbAwV: Merkzeichen im Ausweis
  4. Anlage zu § 2 VersMedV, Teil A Nr. 4: Hilflosigkeit
  5. § 152 SGB IX: Feststellung und Ausweis
  6. § 228 SGB IX: Unentgeltliche Beförderung und Wertmarke
  7. § 3a KraftStG: Vergünstigungen für Schwerbehinderte

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung im Einzelfall. Ob im konkreten Fall Hilflosigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Behörde. Unterstützung bieten etwa Sozialverbände und Pflegestützpunkte.

Stand: 01.11.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.