Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag

Zwei Pauschbeträge für zwei Personen: Die gepflegte Person und die Pflegeperson können jeweils ihren eigenen Betrag nutzen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Kurzantwort

Beide Beträge schließen sich nicht schon deshalb aus, weil sie dieselbe Pflegesituation betreffen: Sie können verschiedenen Steuerpflichtigen zustehen. Der Behinderten-Pauschbetrag gehört der Person mit Behinderung, der Pflege-Pauschbetrag der Person, die sie pflegt. Die Pflegekosten selbst sind ein eigenes Thema; dazu mehr unter Pflegekosten von der Steuer absetzen.

Rechner: Welche Pauschbeträge kommen infrage?

Zeigt die gesetzlichen Jahresbeträge, die für beide Personen infrage kommen können. Sie können das zu versteuernde Einkommen mindern und sind nicht die Steuerersparnis.

Möglicher Behinderten-Pauschbetrag der pflegebedürftigen Person

0 € / Jahr

Ohne festgestellten GdB, Merkzeichen oder Pflegegrad 4 oder 5 kein Pauschbetrag.

Möglicher Pflege-Pauschbetrag je Pflegeperson

1.100 € / Jahr

Betrag für eine Pflegeperson.

So wird gerechnet

Grundlage sind § 33b Abs. 3 und 6 EStG und § 65 EStDV. Die Beträge gehören verschiedenen Personen und werden nicht addiert. Ändert sich der Pflegegrad im Jahr, zählt der höchste in diesem Jahr festgestellte Grad. Der Rechner prüft nicht, ob ein Einzelnachweis über § 33 EStG günstiger wäre, und ersetzt keine Steuerberatung.

Behinderten-Pauschbetrag: Die Beträge

Der Betrag richtet sich nach dem dauernden GdB. Hilflose Menschen, Blinde und Taubblinde erhalten stattdessen 7.400 €. Beide Beträge werden nicht zusammengerechnet.

GdB mindestensPauschbetrag pro Jahr
20384 €
30620 €
40860 €
501.140 €
601.440 €
701.780 €
802.120 €
902.460 €
1002.840 €
Merkzeichen H, Bl, TBl oder Pflegegrad 4/57.400 €

Wer den Pauschbetrag nutzt, verzichtet für die damit abgegoltenen Aufwendungen auf den Einzelnachweis nach § 33 EStG. Das Wahlrecht gilt im jeweiligen Jahr einheitlich (§ 33b Abs. 1 EStG).

Pflege-Pauschbetrag: Die Voraussetzungen

Der Betrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit. Das Gesetz nennt außerdem:

Häufige Stolperstellen

Häufige Fragen

Kann man Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag gleichzeitig nutzen?

Für dieselbe Pflegesituation ja, wenn jede Person ihre Voraussetzungen erfüllt: Die pflegebedürftige Person kann den Behinderten-Pauschbetrag ansetzen, die Pflegeperson den Pflege-Pauschbetrag. Die Beträge sind in verschiedenen Absätzen des § 33b EStG geregelt und werden nicht zu einem Betrag zusammengerechnet.

Wie hoch ist der Pflege-Pauschbetrag?

600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 oder wenn die gepflegte Person hilflos ist (§ 33b Abs. 6 EStG). Für Pflegegrad 1 ist kein Betrag genannt.

Verliere ich den Pflege-Pauschbetrag, wenn ich Pflegegeld bekomme?

Der Pauschbetrag setzt voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält. Ausdrücklich ausgenommen ist nur das Pflegegeld, das Eltern für ihr Kind mit Behinderungen empfangen. Wer weitergeleitetes Pflegegeld erhält, sollte die Auswirkung deshalb mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung klären.

Reicht bei Pflegegrad 4 der Bescheid für die 7.400 €?

Nach § 65 Abs. 2 EStDV steht die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 dem Merkzeichen H beim Nachweis gleich. Als Nachweis der Einstufung nennt § 65 Abs. 2a EStDV den Bescheid. § 65 Abs. 3a EStDV regelt außerdem die elektronische Übermittlung von Feststellungen der Behörde an das Finanzamt. Das Finanzamt entscheidet im Einzelfall.

Kann ich einen nicht genutzten Behinderten-Pauschbetrag übernehmen?

§ 33b Abs. 5 EStG regelt die Übertragung vom Kind auf die Eltern, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht und es den Betrag nicht selbst nutzt. Eine Übertragung von Eltern auf ihre erwachsenen Kinder sieht diese Vorschrift nicht vor.

Was bringt der Pauschbetrag tatsächlich?

Der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Er wird nicht ausgezahlt. Wie viel Steuer er spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab; ohne Einkommensteuerlast wirkt er nicht.

Quellen

  1. § 33b EStG: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Pflegepersonen
  2. § 65 EStDV: Nachweis der Behinderung und des Pflegegrads
  3. § 152 SGB IX: Feststellung der Behinderung

Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich entscheidet das Finanzamt. Für eine persönliche Prüfung wenden Sie sich an eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Stand: 01.11.2026 · Alle Angaben basieren auf öffentlich zugänglichen Daten (SGB XI) und ersetzen keine individuelle Beratung.